Grundlagen Designrecht / Designschutz

In dem hier relevanten Sinne ist unter einem Design die ästhetische Formschöpfung eines zweidimensionalen oder dreidimensionalen Erzeugnisses zu verstehen. Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich der Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses, der Verpackung, der Ausstattung, der graphischen Symbole und der typographischen Schriftbilder (Art. 3 lit. b) VO (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nachfolgend „GGVO“).

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Der Schutz eines Designs kann sich grundsätzlich aus Geschmacksmustern / Designrechten (Engl. design rights), Markenrechten, Urheberrechten sowie aus einer wettbewerbsrechtlich geschützten Rechtsposition ergeben. Veranschaulicht wird das Verhältnis dieser verschiedenen Rechte in dem hier vorgestellten Schnittmengenmodell „Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht“.

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Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Geschmacksmuster können danach beispielsweise sein: Konsumartikel und einzelne Teile davon, Stoffmuster, das Layout von Webseiten, Logos.

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Ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das durch Registrierung bei einer Behörde (wie z.B. DPMA oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) erworben wird.

Dagegen begründen nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde, ohne dass es dafür der Registrierung eines Schutzrechts bedarf. Nicht eingetragene Geschmacksmuster gibt es in Deutschland nur nach den Regeln der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, u.a. Art. 11 GGVO. Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters beträgt drei Jahre ab dem Veröffentlichungstag, Art. 11 Abs. 1 GGVO, und ist damit weitaus kürzer als die Schutzdauer von eingetragenen Designs.

Als der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht gilt ein Muster dann, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, Art. 11 Abs. 2 GGVO.

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Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters.

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität liegt dabei vor, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Eigenart hat ein Muster, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, Art. 6 GGVO, § 2 Abs. 3 GeschMG.

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Die Neuheitsschonfrist bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag eines Designs / Geschmacksmusters, in dem Veröffentlichungen des Designs / Geschmacksmusters, die der Anmelder oder Entwerfer selbst veranlasst hat, der eigenen Anmeldung des Anmelders oder Entwerfers nicht schutzrechtshindernd entgegen stehen, § 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO.

In anderen Worten: Hat ein Anmelder ein Muster innerhalb des 12-Monatszeitraums vor dem Anmeldetag bereits veröffentlicht, kann das Muster trotzdem als eingetragenes Design / Geschmacksmuster geschützt werden, weil die eigene Vorveröffentlichung bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart nicht zu berücksichtigen ist.

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Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, § 27 GeschmMG, Art. 10 GGVO (nicht eingetragenes Designs demgegenüber nur drei Jahre). Die Schutzdauer nach Anmeldung endet taggenau fünf Jahre nach dem Anmeldetag, danach ist eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre bis zur Höchstschutzdauer möglich.

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Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 GeschmMG, Art. 19 Abs. 1 GGVO. Die wichtigsten Ansprüche, die sich daraus gegen Rechtsverletzer ergeben, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

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Beide Ämter führen im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch, bei der festgestellt wird, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. notwendige Mindestangaben, Formvorschriften, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind. Zurückgewiesen werden kann eine Anmeldung aber auch dann, wenn für einen Gegenstand Schutz beansprucht wird, der kein Design / Geschmacksmuster ist.

Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Geschmacksmuster / Design eingetragen ist, kann also nicht geschlossen werden, dass es die wesentlichen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt.

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Gegen ein nationales deutsches Design / Geschmacksmuster kann Nichtigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden, § 33 GeschmMG.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auf Antrag hin von dem Harmonisierungsamt für nichtig erklärt werden, Art. 52 GGVO. Gegen die Entscheidung der dafür beim Harmonisierungsamt eingerichteten Nichtigkeitsabteilung ist Beschwerde möglich, Art. 55 GGVO. Über diese entscheidet die Beschwerdekammer. Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist dann noch mit einer Klage zum Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar, Art. 61 GGVO.

Die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann alternativ auch im Wege der Klage vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, Art. 84 Abs. 1 GGVO.

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Wichtige Rechtsgrundlagen zum Designrecht und Designschutz sind nachfolgend mitsamt Links zu Volltexten zusammengestellt:

DesignG / GeschmG – Gesetz über den rechtlichen Schutz von Designs

DesignV – Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

GGVO – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GGDVO – Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GGGebVO – Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die zu entrichtenden Gebühren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ausführliche Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Designrecht und Designschutz erhalten Sie auf der Seite Tätigkeitsfelder / Designrecht-Designschutz.

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