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Entscheidungen des OLG Stuttgart in Sachen Scala I und Scala V

Mit Urteilen vom 23.09.2015 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Berufungen der Sparkasse Ulm in Sachen Scala I (LG Ulm 4 O 273/13; OLG Stuttgart 9 U 31/15) und Scala V (LG Ulm 4 O 379/13; OLG Stuttgart 9 U 48/15) zurückgewiesen. Damit haben die klagenden Scala-Sparer in allen Streitfragen, die in diesen Verfahren anhängig waren, in vollem Umfang obsiegt.

Die wesentlichen Ergebnisse der Urteile des Oberlandesgerichts sind zusammengefasst:

  1. Die Kläger haben das Recht ihre monatlichen Sparraten in der Marge zwischen € 25,- und € 2.500,- einseitig frei zu bestimmen.
  2. Die Sparkasse hat kein Recht, die Scala-Verträge vor Ablauf der jeweiligen 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.
  3. Die Sparkasse hat keinen Anspruch auf Aufhebung oder Anpassung der Scala-Verträge aus sonstigen Gründen, wie insbesondere wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Die Streitfrage, wie die Sparkasse den variablen Zinsbestandteil zu berechnen hat, der neben dem festen Bonuszins weiteres Element des auf die Scala-Guthaben zu zahlenden Gesamtzinses ist, war nicht Gegenstand der Verfahren Scala I und Scala V. Das Oberlandesgericht hat zu dem Problem jedoch vorläufig, „ins Unreine gesprochen“ (so die Wortwahl des Vorsitzenden Richters Wetzel) dahingehend Stellung genommen, dass die ergänzende Vertragsauslegung, die das Landgericht Ulm in den Parallelrechtsstreiten hierzu vorgenommen hat, jedenfalls in seinen Grundzügen, d.h. betreffend die Beibehaltung eines gleichbleibenden relativen Abstandes zwischen Vertrags- und Referenzzins sowie die Wahl des im Streitfall einschlägigen konkreten Referenzzinses, zutreffend sein dürfte. Die Ausführungen des Senats erfolgten dabei vorsorglich mit Blick darauf, den Parteien eine bestmögliche Grundlage für eventuelle weitere Vergleichsverhandlungen zu geben.

Ergänzend verweisen wir auf die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.09.2015.