12.08.15

Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala II

Das Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala II, Az. 4 O 377/13, vom 07.08.2015 wird hier in anonymisierter Form online gestellt.

Die von der Kammer darin gegebenen Entscheidungsgründe sind in weiten Passagen identisch mit den Entscheidungsgründen in den anderen Scala-Rechtsstreiten, über die die Kammer schon geurteilt hat, also in Sachen Scala I, III, V, XI und XII.

Das Urteil Scala II ist insofern umfassend, als mit ihm – abgesehen von der Frage der Wiederherstellung umgestellter Scala-Verträge – sämtliche Streitfragen abgehandelt werden, die sich in dem Scala-Streitkomplex insgesamt stellen. Dies betrifft insbesondere die Kündigungs-, Ratenerhöhungs- und Grundzinsfrage sowie sämtliche von der Sparkasse Ulm mit ihrer Widerklage geltend gemachten „Gegenansprüche“, mit denen sie die streitgegenständlichen Scala-Verträge in anderer Weise als durch Kündigung beenden will (wie insb. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), oder die Scala-Kläger einfach nur (erneut) unter Druck zu setzen versucht (wie insb. mit den Bereicherungsansprüchen wegen angeblich zu viel gezahlten Zinsen).

Mit der Frage der Wiederherstellung umgestellter Scala-Verträge hat sich die Kammer bislang inhaltlich nicht befassen können, weil die Sparkasse Ulm in allen Umstellerfällen, in denen das Landgericht Verhandlungstermine bestimmt hat, stets Anerkenntnisse erklärt und die Wiederherstellung der alten ursprünglichen Scala-Verträge damit quasi „freiwillig“ vorgenommen hat. Es werden von der IP-Kanzlei Lang derzeit aber für ca. zwei Dutzend weitere Kläger solche Umstellerklagen betrieben. In zwei dieser Verfahren sind Verhandlungstermine vor dem Landgericht Ulm auf den 16.11.2015 bestimmt.

Bei allen vor Gericht anhängigen Verfahren gilt aber immer: Alle erzielten Verfahrensergebnisse wirken ausschließlich und allein für die jeweiligen Kläger dieser Verfahren. Sie gelten nicht automatisch für alle anderen Scala-Kontoinhaber. Eine Übertragung der Verfahrensergebnisse auf Dritte kann nur die Sparkasse Ulm freiwillig erklären bzw. akzeptieren. Freilich sieht es nach dem derzeitigen Stand der Dinge danach nicht aus. Im Gegenteil: Die Sparkasse und ihre anwaltlichen Vertreter betonen regelmäßig, dass es sich bei allen Streitigkeiten um Einzelfälle handele, die rechtlich jeweils für sich zu beurteilen seien. Gut möglich, dass die Sparkasse von dieser Linie, die zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung ihrer Kunden führt, schon allein aus wirtschaftlichen Gründen auch zukünftig nicht abweichen wird.

Deshalb: Wer seine Rechte nicht verlieren will, wie etwa im Wege der Verjährung, etc., muss grundsätzlich selbst aktiv werden und seine Ansprüche außergerichtlich und ggf. gerichtlich gegen die Sparkasse Ulm geltend machen.

 

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