16.12.16
Die von den Markenämtern erhobenen Amtsgebühren sind nachstehend aufgeführt (hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Vertretung):
(Stand Juni 2017)
Deutsche Marke (DE):
Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) € 300,-
Klassengebühr (für jede Klasse ab der vierten Klasse) € 100,-
nach zehn Jahren Verlängerungsgebühr (für bis zu drei Klassen) € 750,-
Klassengebühr … WEITERLESEN
16.12.16
Bei allen vorstehend genannten Registrierungsformen (DE, UM, IR) ist es für die Anmeldung einer Marke erforderlich, die Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, für die die Marke geschützt werden soll.
In der Praxis werden die Waren und Dienstleistungen dabei bestimmten Klassen zugeordnet. Um insoweit eine Vereinheitlichung zu erreichen, einigte sich eine Vielzahl von Staaten in einem … WEITERLESEN
16.12.16
Markenschutz mit Wirkung für Deutschland kann grundsätzlich durch Registrierung der Marke im Deutschen Markenregister (DE), im Unionsmarkenregister (UM) oder im internationalen Markenregister (IR) erworben werden.
Für die Eintragung in das Deutsche Markenregister ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München zuständig (www.dpma.de). Unionsmarken werden von dem Amt der Europäischen Union für Geistiges … WEITERLESEN
16.12.16
Zehn Jahre ab dem Anmeldetag der Marke. Eine Verlängerung ist beliebig oft, jeweils um weitere zehn Jahre möglich. Dies gilt sowohl für Deutsche Marken, als auch Gemeinschaftsmarken (§ 47 MarkenG, Art. 46 ff. UMV). Eine beliebig lange Schutzdauer ist bei allen relevanten Marken weltweit möglich.
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16.12.16
a) bei Marken
Eine Marke ist grundsätzlich schutzfähig, wenn ihr keine Eintragungshindernisse entgegen stehen. Es ist zu unterscheiden zwischen absoluten und relativen Eintragungshindernissen.
aa) Absolute Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse bestehen im öffentlichen Interesse und sind vom Markenamt von Amts wegen zu prüfen. Die wichtigsten absoluten Hindernisse sind:
– fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 … WEITERLESEN
09.12.16
a) bei Marken
– Markenschutz entsteht durch Eintragung der Marke in ein nationales oder regionales Markenregister. Zuständig dafür sind die nationalen oder regionalen Markenämter, wie. z.B. das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO, „Europäisches Markenamt“).
– Daneben kann Markenschutz ohne Eintragung im Markenregister auch dann entstehen, … WEITERLESEN
09.12.16
Nach dem Deutschen Markengesetz werden – neben Marken – auch Geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) sowie geographische Herkunftsangaben (§§ 126-136 MarkenG und VO (EG) Nr. 510/2006) geschützt. Unter die Geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines … WEITERLESEN
09.12.16
Eine Marke ist ein Zeichen, mit dem Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden.
Marken dienen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Zentrale Funktion einer Marke ist es, die mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise (also insb. Verbraucher und Händler) auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung von einem Unternehmen hinzuweisen. Dabei … WEITERLESEN