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6. In welchem Umfang muss der Arbeitgeber Schutzrechte anmelden, wenn er eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat?

Wesentliche Pflicht des Arbeitgebers nach Inanspruchnahme ist es, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. eines Patents oder Gebrauchsmusters) in Deutschland anzumelden, § 13 ArbEG (Anmeldepflicht im Inland).

Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen, § 14 Abs. 1 ArbEG. Will er Auslandsschutzrechte nicht erwerben, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb eigener Auslandsschutzrechte zu ermöglichen, § 14 Abs. 2 ArbEG. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht in den jeweiligen ausländischen Staaten vorzubehalten, § 14 Abs. 3 ArbEG.

In der Praxis „kaufen“ Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Pflicht zur Schutzrechtsfreigabe bei Nichtanmeldung von Schutzrechten im Ausland häufig „ab“, indem sie dem Arbeitnehmer eine Pauschalsumme von im Regelfall maximal einigen Tausend Euro bezahlen und der Arbeitnehmer dafür auf seine Rechte aus § 14 Abs. 2 ArbEG verzichtet (ähnlich wird im Hinblick auf § 16 Abs. 1 ArbEG verfahren).