09.12.16

3. Wie ist eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) von einer freien Erfindung abzugrenzen?

Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Der danach maßgebliche Bezug zu dem Arbeitsverhältnis ist im Allgemeinen eher weit zu fassen. Unerheblich ist deshalb etwa, ob die Erfindungen an der Arbeitsstätte oder in der regulären Arbeitszeit gemacht wurden. Auch Erfindungen, die beispielsweise in der Freizeit und unter Einsatz eigener Mittel gemacht werden, können Diensterfindungen sein, auf die der Arbeitgeber nach den Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetz zugreifen kann.

Alle sonstigen Erfindungen, die nicht Diensterfindungen sind, sind gemäß § 4 Abs. 3 ArbEG freie Erfindungen. Bei freien Erfindungen hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Übertragung der Rechte an der Erfindung. Der Arbeitnehmer kann über die Rechte an einer freien Erfindung daher grundsätzlich frei verfügen. Er hat lediglich die Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbEG zu beachten, was bedeutet, dass ihm Mitteilungs- und Anbietungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber obliegen.

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