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4. Was sind eingetragene und nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster?

Ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das durch Registrierung bei einer Behörde (wie z.B. DPMA oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) erworben wird.

Dagegen begründen nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde, ohne dass es dafür der Registrierung eines Schutzrechts bedarf. Nicht eingetragene Geschmacksmuster gibt es in Deutschland nur nach den Regeln der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, u.a. Art. 11 GGVO. Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters beträgt drei Jahre ab dem Veröffentlichungstag, Art. 11 Abs. 1 GGVO, und ist damit weitaus kürzer als die Schutzdauer von eingetragenen Designs.

Als der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht gilt ein Muster dann, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, Art. 11 Abs. 2 GGVO.