16.12.16

8. Wie bemisst sich die Erfindervergütung, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme einer Erfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen hat?

Bei der Berechnung der Erfindervergütung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen.

Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder daher grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung tatsächlich aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwangsläufig eine betriebliche Eigennutzung voraus, vergütungspflichtig sind jedwede Verwertungshandlungen, wie z.B. Lizenzvergabe innerhalb eines Konzerns oder an Dritte oder Nutzung als Vorrats- bzw. Sperrpatent.

Gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung der Erfindervergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Im Einzelnen hat die Vergütungsbemessung anhand der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu erfolgen ein knockout-post.

Die Erfindervergütung (V) berechnet sich danach als Produkt von Erfindungswert (E) und Anteilsfaktor (A):

V = E × A.

Hauptmethode zur Berechnung des Erfindungswerts (E) ist die Lizenzanalogie. Danach wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt, mit einem marktüblichen Lizenzsatz für die zu vergütende Erfindung ermittelt.

Problematisch sind bei Anwendung der Lizenzanalogie regelmäßig die folgenden Punkte:

– Der im Einzelfall marktübliche Lizenzsatz lässt sich häufig nicht oder nur schätzweise ermitteln.

– Sind in einem komplexen Erzeugnis eine Vielzahl von Erfindungen implementiert, wie z.B. in einem Mobiltelefon, in dem hunderte bis tausende geschützte Erfindungen verwirklicht sind, fragt sich, wie diese Vielzahl an Erfindungen bei der Vergütungsbemessung und insbesondere der Bestimmung des Lizenzsatzes zu berücksichtigen ist.

– Wird die Erfindung in einem Konzern neben dem rechtlich formalen Arbeitgeber des Erfinders auch durch andere konzernangehörigen Unternehmen genutzt, fragt sich, ob und ggf. wie die Umsätze, die die konzernangehörigen Unternehmen mit der Erfindung erzielt haben, zu berücksichtigen sind.

– Wird der feststellbare Umsatz mit einem komplexen Erzeugnis erzielt, bei dem die zu vergütende Erfindung nur in einem (ggf. untergeordneten) Einzelteil des komplexen Erzeugnisses verwirklicht ist, fragt sich, ob auf den Umsatz des komplexen Erzeugnisses oder auf den Wert des Einzelteils abzustellen ist.

– Werden mit der Erfindung besonders hohe Umsätze erzielt, sind diese ggf. abzustaffeln (Richtlinie Nr. 11).

Mit dem Anteilsfaktor (A) wird berücksichtigt, welchen Anteil der Arbeitgeber an dem Zustandekommen und der Verwertung der Erfindung hat. Der Anteilsfaktor hat daher immer einen Wert < 1. Er wirkt für den Arbeitnehmer damit vergütungsmindernd. Die Höhe des Anteilsfaktors bestimmt sich aus den drei Teilfaktoren Stellung der Aufgabe (1), Lösung der Aufgabe (2) und Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (3). Einzelheiten hierzu finden sich in den Richtlinien zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, Richtlinien Nr. 30-38.

image_print