16.12.16

5. Wie nimmt ein Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch?

Nach dem neuen Recht gilt für Diensterfindungen, die seit dem 01.10.2009 gemeldet wurden, gemäß § 6 ArbEG das Folgende:

Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch genommen, § 6 Abs. 2 ArbEG. Wirkung der Inanspruchnahme ist der Übergang aller vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber, § 7 Abs. 1 ArbEG.

Frei wird eine Diensterfindung also nur noch dann, wenn der Arbeitgeber eine solche Freigabe in Textform erklärt.

Nach dem alten Recht, das auf Diensterfindungen anzuwenden ist, die bis zum 30.09.2009 gemeldet wurden, bestand dagegen keine Inanspruchnahmefiktion. Stattdessen musste der Arbeitgeber die Inanspruchnahme innerhalb einer Frist von spätestens vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, § 6 Abs. 2 a.F. ArbEG.

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