16.12.16

11. Wann ist ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchzuführen?

Gemäß § 37 Abs. 1 ArbEG ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen (Zivil-)Gericht grundsätzlich, dass vorher ein Verfahren vor der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchgeführt wurde.

Allerdings gibt es gemäß § 37 Abs. 2 ArbEG von diesem Grundsatz bedeutende Ausnahmen. Kein Schiedsverfahren ist demnach u.a. erforderlich, wenn (1) in der Vergangenheit bereits eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurde und darüber nun Streit zwischen den Parteien besteht oder (2) der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers zwischenzeitlich ausgeschieden ist.

Bei den ordentlichen Gerichten sind für Streitigkeiten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz spezialisierte Zivilkammern bei bestimmten Landgerichten zuständig. In Bayern liegt die Zuständigkeit beim Landgericht München I sowie beim Landgericht Nürnberg-Fürth, in Baden-Württemberg ist das Landgericht Mannheim und in Nordrhein-Westfalen das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig.

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