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Streit über Markenverletzung außergerichtlich beigelegt

In einem klassischen Streit über eine Markenverletzung haben wir in den letzten Wochen ein Unternehmen aus der Pharmabranche vertreten. Klassisch war der Streit deshalb, weil für identische Waren zwei Zeichen einander gegenüber standen, die deshalb als hochgradig ähnlich zu beurteilen sind, weil ihr begrifflicher Ursprung jeweils von der Wirkstoffbezeichnung des gekennzeichneten Pharmaka abgeleitet war (was bei Pharmamarken regelmäßig der Fall ist). Zudem wird das von uns in Anspruch genommene gegnerische Unternehmen von dem ehemaligen Geschäftsführer-Gesellschafter unserer Mandantin geführt (gleichfalls eine nicht seltene Streitkonstellation im Marken- und Wettbewerbsrecht).

Erfreulicherweise ist es uns gelungen, die diesseits beanspruchten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche innerhalb weniger Tage vollumfänglich im Wege einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung mit der Gegenseite durchzusetzen. So hat das angegriffene Unternehmen den markenverletzenden Vertrieb quasi unverzüglich eingestellt und unserer Mandantin blieb ein ggf. langwieriger Rechtsstreit mit vorangehendem Eilrechtsschutz- und anschließendem Vollstreckungsverfahren erspart. So herrscht innerhalb kürzester Zeit nun wieder „Ruhe am Markt“ und die zu besorgende Marktverwirrung mit negativen Folgen für den Ruf unserer Mandantin blieb vollständig aus.

Leider gelingt eine so positive, schnelle Erledigung nicht immer. Zuletzt haben wir in anderen Streitigkeiten Hauptsacheklagen bei den führenden deutschen Markenverletzungsgerichten in München und Düsseldorf erheben müssen. Termin für die ersten mündlichen Verhandlungen haben die beiden Gerichten erst innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten und länger nach Klageerhebung bestimmt (!). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass außergerichtliche Lösungen einen Wert an sich haben, der es überaus sinnvoll erscheinen lassen kann, im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung nicht nur besondere Mühen auf Einigungsversuche zu verwenden (insbesondere durch entsprechende anwaltliche Initiativen), sondern als Kläger/Anspruchssteller auch zu einem gewissen Entgegenkommen bereit zu sein (wie in dem vorliegenden Fall etwa in Bezug auf bestehende Schadensersatzansprüche).