Klage der Verbraucherzentrale zu Scala: Keine abschließende Klärung der Kündigungsfrage zu erwarten
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass sich die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Ulm erhobene Unterlassungsklage tatsächlich, wie in dem Post vom 02.12.2013 vermutet, nur auf eine einzelne Bestimmung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, die für die Scala-Sparverträge gelten.
Es ist damit klar, dass mit der Klage keine abschließende Klärung der Frage erwartet werden kann, ob eine Kündigung der Scala-Verträge durch die Sparkasse Ulm rechtlich wirksam möglich ist. Insbesondere (vermeintliche) gesetzlich normierte Kündigungsrechte, auf die sich die Sparkasse berufen könnte und auf die sie sich in der Vergangenheit teilweise auch schon berief – so z.B. § 489 BGB -, werden von der Unterlassungsklage nicht erfasst. Zur Entscheidung über die Klage wird das Landgericht daher nicht prüfen müssen, ob eine auf diese gesetzlichen Vorschriften gestützte Kündigung der Sparkasse wirksam wäre.