Rechtsanwalt Lang erweitert die erste Klage in Sachen Scala-Sparverträge
Rechtsanwalt Lang hat die erste, bereits im August anhängig gemachte Klage in Sachen Scala-Sparverträge gegen die Sparkasse Ulm im Auftrag des Klägers erweitert. Nach dem neuen Klageantrag soll das Landgericht nun auch feststellen, dass die Sparkasse Ulm vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Scala-Sparvertrages des Klägers hat. Bislang war diese erste Scala-Klage nur darauf gerichtet, die Sparkasse Ulm zu verurteilen, von dem Kläger beauftragte Erhöhungen der monatlichen Sparrate bis maximal € 2.500,- auszuführen.
Die nun vorgenommene Klageerweiterung erfolgt in dem Bemühen, eine umfassende Klärung der beiden zentralen Streitpunkte der Scala-Streitsache – i.e. betreffend das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung und das Recht des Scala-Sparers zur einseitigen Ratenerhöhung – zu erreichen.
Eine solche umfassende Klärung war aufgrund der bisher anhängigen Klageverfahren, d.h. der diesseits vertretenen Klagen von mehr als einem Dutzend Scala-Kontoinhabern auf Ratenerhöhung sowie der Klage der Verbraucherzentrale nicht zu erwarten (siehe dazu bereits den Post vom 03.12.2013). Grund dafür ist, dass sich insbesondere die Klage der Verbraucherzentrale – soweit diesseits bekannt – nur auf einen Teilaspekt der Kündigungsfrage bezieht (und aus zwingenden rechtlichen Gründen wohl auch nur beziehen kann). Soweit bekannt, soll die Sparkasse Ulm mit der Klage der Verbraucherzentrale verurteilt werden, es zu unterlassen, sich gegenüber den Scala-Kontoinhabern darauf zu berufen, dass ihr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Scala-Sparverträgen ein Kündigungsrecht zustehe. Wenn dies stimmt, bezieht sich die Klage der Verbraucherzentrale also nur auf angebliche „vertragliche Kündigungsrechte“.
Die Sparkasse Ulm nimmt nach unserer Kenntnis jedoch in erster Linie (angebliche) „gesetzliche Kündigungsrechte“ für sich in Anspruch, so z.B. § 489 Abs. 1, 2 BGB. In der außergerichtlichen Korrespondenz mit Rechtsanwalt Lang bezog sie sich sogar ausschließlich darauf. Freilich ergibt sich nach unserer Rechtsauffassung auch aus Gesetz kein ordentliches Kündigungsrecht für die Sparkasse Ulm.
Die von Rechtsanwalt Lang vorgenommene Klageerweiterung ist also nun der Versuch, zu diesen angeblichen gesetzlichen Kündigungsrechten, die voraussichtlich streitentscheidend sein werden, eine Entscheidung des Gerichts zu erhalten.
Darüber hinaus wird sich anhand der Reaktion der Sparkasse Ulm auf diese Klageerweiterung zeigen, ob sie, wie sie es in ihren Pressemitteilungen sinngemäß verlautbaren ließ, die gerichtliche Klärung der Streitsache tatsächlich fördern will, oder ob sie sich doch eher aus einer Verzögerung der Streitsache Vorteile verspricht.