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Hat die Sparkasse Ulm den Grundzins zu den Scala-Verträgen unzutreffend zu ihren Gunsten berechnet? – Rechtsanwalt Lang erweitert die zweite Scala-Klage

Rechtsanwalt Lang erweitert namens der Kläger die zweite, von ihm vertretene Scala-Klage vor dem Landgericht Ulm (es sind derzeit für 15 Kläger Verfahren anhängig, siehe dazu Post vom 07.12.2013). Zur Entscheidung des Gerichts wird nun auch noch die weitere Streitfrage gestellt, ob die Sparkasse Ulm den variablen Grundzins zu den Scala-Verträgen zutreffend berechnet und festgesetzt hat. Diese Frage ist bislang weder Gegenstand der ersten Scala-Klage noch der Klage der Verbraucherzentrale, die beide am kommenden Montag, 31.03.2014, ab 14 Uhr vor dem Landgericht Ulm verhandelt werden.

Eingehend geprüft wurde die von der Sparkasse vorgenommene Berechnung des Grundzinses dagegen in diversen Schlichtungsverfahren, die mehrere Scala-Kontoinhaber – auf Anregung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – vor der Schlichtungsstelle des Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg anhängig gemacht haben. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Zu dem derzeitigen Verfahrensstand lässt sich aber das Folgende berichten:

  • Der Schlichter der Sparkassen-Finanzgruppe, Vorsitzender Richter am OLG a.D. Dr. Hansjörg Lohrmann, kam in der Begründung seines noch vorläufigen Vorschlages zur einvernehmlichen Lösung zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse Ulm den variablen Grundzins in der Vergangenheit falsch berechnet hat, weil sie die dazu von dem Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze missachtet hat.
  • Den vorläufigen Regelungsvorschlag des Schlichters lehnte die Sparkasse Ulm ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Schlichtung unzulässig sei, weil sie eine grundsätzliche Rechtsfrage betreffe und die von dem Schlichter als einschlägig erachtete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sei. Zudem stellte die Sparkasse erstmals Gegenansprüche aus Bereicherungsrecht gegen die Scala-Sparer in den Raum, die sie damit begründet, dass sie den in den Scala-Verträgen vereinbarten Bonuszins in der Vergangenheit durchgängig falsch zu ihren Ungunsten berechnet habe. Der Bonuszins müsse für jede monatliche Sparrate separat berechnet werden, so dass beispielsweise eine Sparrate, die im 10. Einzahlungsjahr eingezahlt wird, nicht sogleich mit den für dieses Jahr vorgesehenen 2% Bonuszins zu verzinsen sei, sondern gemäß der Zinsstaffel zunächst mit 0 % in den ersten beiden Jahren nach Einzahlung, in den Jahren 3 und 4 dann mit 0,5 % und so fort.
  • Weiterhin ist interessant, dass die Sparkasse dann noch einen eigenen, derzeit gültigen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der nahezu identisch ist mit dem zuletzt bis 15.12.2013 befristeten Alternativangebot, mit dessen Annahme die Scala-Sparer ihre bestehenden Scala-Verträge auflösen sollten.

Nach alledem ist klar, dass die Schiedsstellenverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung der Frage führen werden, wie der variable Grundzins für die Scala-Verträge – insbesondere auch in der Zukunft – zu berechnen ist. Die Erweiterung der zweiten Scala-Klage war damit unumgänglich.

Entsprechende weitere Klageerweiterungen für einige andere Scala-Klagen werden kurzfristig erfolgen.

Sollten die Klageerweiterungen erfolgreich sein und die Sparkasse Ulm zu einer Neuberechnung der Zinsen verurteilt werden, ist zu erwarten, dass sie signifikante Zinsgutschriften für die Vergangenheit leisten muss. Wie hoch diese sein könnten, ist derzeit noch nicht zuverlässig abschätzbar. Für einen Scala-Sparer, der in der Vergangenheit ein durchschnittliches Guthaben in Höhe von € 10.000,- angespart hatte, könnte sich die Gesamtsumme an zu wenig gutgeschriebenen Zinsen aber ohne weiteres auf einen mittleren bis hohen dreistelligen Betrag belaufen.