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Scala Sparverträge der Sparkasse Ulm: Verbraucherzentrale erhebt Klage gegen Sparkasse Ulm wegen angedrohter Kündigung der Sparverträge

Nach eigener Mitteilung hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wegen der von der Sparkasse Ulm wiederholt angedrohten Kündigung der Scala Sparverträge Unterlassungsklage erhoben. Die Klage ist bei dem Landgericht Ulm anhängig. Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale finden Sie hier.

Gestützt ist die Klage auf eine Anspruchsgrundlage aus dem Unterlassungsklagengesetz. Nach diesem Gesetz kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Berechtigt sind zur Geltendmachung derartiger Ansprüche ausschließlich bestimmte Institutionen, insbesondere Interessenverbände wie die Verbraucherzentrale, nicht jedoch Kunden oder Wettbewerber der Sparkasse. Aus diesem Grund konnten in dem diesseits vertretenen Klageverfahren, das gleichfalls vor dem Landgericht Ulm anhängig ist (Rechtsanwalt Lang erhob im August 2013 die erste, derzeit noch anhängige Klage in Sachen Scala – siehe dazu den Post vom 21.08.2013), Ansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz nicht geltend gemacht werden.

Was genau die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage beantragt, d.h. welches Rechtsschutzziel sie verfolgt, ist bislang nicht bekannt. Unterlassungsklagen müssen immer darauf gerichtet sein, ein bestimmtes, genau zu bezeichnendes Verhalten zu unterlassen. Nach der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale könnte es mit dem gestellten Unterlassungsklageantrag darum gehen, es der Sparkasse Ulm zu verbieten, das von ihr behauptete Kündigungsrecht aus einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Scala Sparvertrag herzuleiten, nach der das Guthaben der Verträge einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegt. Welche Klausel dies genau ist, wird aufgrund der mitgeteilten Informationen nicht deutlich. Es kommen grundsätzlich mehrere, allerdings ähnlich formulierte Klauseln in den verschiedenen, für die Scala Sparverträge einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht.

In dem außergerichtlichen Kontakt, den Rechtsanwalt Christoph Lang mit der Sparkasse Ulm führte, leitete die Sparkasse Ulm das von ihr behauptete Kündigungsrecht dagegen noch aus § 489 BGB her. Dabei handelt es sich um ein Kündigungsrecht, das – vereinfacht gesagt – immer gilt, wenn ein Darlehensnehmer (als solcher ist die Sparkasse in dem Geschäft mit dem Scala Sparer anzusehen) für das Darlehen (= die Spareinlage) einen variablen Zins zu bezahlen hat.

Es wäre also insbesondere interessant zu wissen, ob sich die Klage der Verbraucherzentrale auch hierauf bezieht.

Falls diese Frage nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags der Verbraucherzentrale ist, oder sich der Antrag vielleicht nicht einmal auf sämtliche (möglichen) Kündigungsrechte erstreckt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthalten sind, könnte eine endgültige Klärung der Frage, ob die Sparkasse die Scala Sparverträge kündigen kann, mit der nun angestrengten Klage der Verbraucherzentrale – zumindest aus streng juristischer Sicht – nicht erreicht werden.

Sobald uns weitere Informationen zu der Klage der Verbraucherzentrale vorliegen, werden wir an dieser Stelle berichten.