Sparkasse Ulm versucht, die Klärung der Kündigungsfrage zu verhindern
In einer weiteren Stellungnahme zu der ersten Scala-Klage, die am 31.03.2014 vor dem Landgericht Ulm verhandelt wird, hat sich die Sparkasse Ulm auf die angebliche Unzulässigkeit des weiteren Klageantrags des Klägers berufen, mit dem dieser feststellen lassen will, dass die Sparkasse die Scala-Verträge nicht ordentlich kündigen kann (zur Klageerweiterung siehe Post vom 07.02.2014).
Als Begründung für die angebliche Unzulässigkeit hat die Sparkasse vorgetragen, dass sie die Kündigung des Scala-Sparvertrages zu keinem Zeitpunkt angedroht habe. Der Kläger müsse die Kündigung abwarten und könne erst dann gerichtlich vorgehen.
Demgegenüber hat der Kläger die Zulässigkeit seines Feststellungantrages damit begründet, dass er ein berechtigtes Interesse habe zu wissen, ob er sich auf den langfristigen Fortbestand seines Sparkontos verlassen könne oder er mit einer jederzeitigen Kündigung durch die Sparkasse rechnen müsse.
Über die Zulässigkeit der von dem Kläger anhängig gemachten Klageerweiterung wird das Landgericht nun in dem anstehenden Verhandlungstermin zu entscheiden haben.
Klar ist aber bereits jetzt, dass die Sparkasse – entgegen ihrer Ankündigung in ihrer Pressemitteilung vom 13.01.2014 – die umfassende Klärung der Streitfragen, die sich zu den Scala-Sparverträgen stellen, nicht fördern, sondern eher verzögern oder sogar verhindern will.
Das ihr angeblich zustehende Kündigungsrecht leitet die Sparkasse bislang ausschließlich aus dem Gesetz her. Vertragliche Kündigungsrechte, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben, nimmt sie dagegen nicht für sich in Anspruch (dies hatten wir schon im Vorfeld erwartet, siehe dazu den Post vom 07.02.2014). Konkret beruft sie sich dabei auf § 488 Abs. 3 BGB sowie § 489 Abs. 2 BGB.
Rechtsanwalt Lang hat demgegenüber eingewandt, dass diese Normen auf den Streitfall nicht anwendbar seien und dafür eine Vielzahl von Gründen vorgetragen.