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Berechnung der variablen Grundzinsen – Detaillierte Darstellung

Nachdem das Landgericht Ulm am 07.08.2015 in vier voneinander unabhängigen Rechtsstreiten des Scala-Streitkomplexes (Scala II, III, XI und XII) erstmals über die Frage geurteilt hat, wie die beklagte Sparkasse Ulm den auf die Scala-Guthaben zu zahlenden variablen Grundzins zu berechnen hat, soll die von dem Gericht bestimmte Berechnungsmethode nachfolgend in teilweise vereinfachter und verallgemeinernder Form dargestellt werden.

Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Auch wenn die zugrundeliegenden Berechnungen von uns sorgfältig erstellt wurden, übernehmen wir, die IP-Kanzlei Lang, für deren Richtigkeit keine Gewähr. Zu beachten ist, dass aufgrund von bestimmten Verallgemeinerungen, die wir vornehmen, um zu belastbaren Aussagen für die Scala-Verträge generell zu gelangen, die angegebenen Ergebnisse nicht immer als exakte Werte aufzufassen sind, sondern lediglich ungefähre (aber dennoch ziemlich genaue) Richtgrößen angeben. Im Ergebnis soll veranschaulicht werden, wie hoch die von der Sparkasse Ulm voraussichtlich nachzuzahlenden Zinsen ungefähr sein können, wenn die Entscheidungen des Landgerichts Ulm rechtskräftig werden und die darin bestimmte Berechnungsmethode auf die Scala-Verträge anderer Kontoinhaber entsprechend anzuwenden sein sollte (wobei Letzteres u.E. nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann).

Zur Berechnungsmethode wird zunächst auf den Musterklageantrag verwiesen, wie er in allen von der IP-Kanzlei Lang geführten Scala-Rechtsstreiten gestellt wird und wie ihm das Landgericht Ulm – mit einigen, rein sprachlichen Korrekturen – in den genannten Verfahren nun stattgegeben hat.

„Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,

4. die Berechnung der auf den Scala-Sparvertrag Nr. xx0 zu zahlenden Zinsen seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses neu vorzunehmen und dabei nach folgenden Regeln vorzugehen:

  • bei der Anpassung der Höhe des variablen Zinsbestandteils, des sog. “Grundzinses”, ist das relative Verhältnis von Grund- und Referenzzins, wie es von den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, konstant zu halten, wobei zugrunde zu legen ist, dass die Parteien bei Vertragsabschluss zunächst einen Grundzins in Höhe von xxx Prozentpunkten vereinbart haben;
  • als Referenzzins ist ein Durchschnittszins bestehend aus dem gleitenden Durchschnitt des 10-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.WZ3459, zu 80% und dem gleitenden Durchschnitt des 2-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.WZ3451, zu 20 % heranzuziehen;
  • Zinsanpassungen sind quartalsweise jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. vorzunehmen, sofern sich der Referenzzinssatz um mindestens 0,10 Prozentpunkte gegenüber seinem vorhergehenden Wert verändert;
  • der sich aus der Zinsstaffel ergebene Bonuszins ist abhängig von dem Jahr der Vertragslaufzeit seit Vertragsabschluss auf das gesamte, in diesem Jahr auf dem jeweiligen Scala-Konto angesparte Guthaben zu zahlen;

dabei hat die Rechnungslegung durch die Beklagte in einer zeitlich nach Jahren, Quartalen und/oder Tagen geordneten Aufstellung zu erfolgen, aus der sämtliche für die Berechnung relevanten Angaben ersichtlich sind, so dass dem Kläger eine vollumfängliche Nachprüfung der Berechnung auf Richtigkeit möglich ist.“

 

Zur Erläuterung ist das Folgende zu sagen:

(1)     Nach der von dem Landgericht bestimmten Berechnungsmethode ist zunächst zu ermitteln, welches Verhältnis von Grund- und Referenzzins die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart haben.

Referenzzins, d.h. relevante Vergleichsgröße, ist dabei der im zweiten Spiegelstrich des oben stehenden Klageantrags bezeichnete Zinssatz, der aus den von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Zinsreihen in der angegebenen Gewichtung zu berechnen ist. Dies ist in der untenstehenden Tabellezu den jeweiligen Zinsanpassungsstichtagen (siehe dazu Spiegelstrich 3 des Antrages) in Spalte B erfolgt.

In Spalte C der Tabelle ist die Höhe des von den Scala-Vertragsparteien (in der Regel) vereinbarten Grundzinses eingetragen, der unmittelbar nach Vertragsschluss in dem ersten Quartal der Vertragslaufzeit auf die Sparguthaben gutgeschrieben wurde.

Das Verhältnis von Grund- zu Referenzzins ergibt sich rechnerisch dann nach der Formel Wert Spalte C / Wert Spalte B.

Beispiel: Ein Vertrag, der am 15.08.1993 abgeschlossen wurde und auf den bei Vertragsschluss zunächst ein Grundzins von 4 % gezahlt wurde, weist ein relatives Verhältnis von Grund- zu Referenzzins von 0,54 auf, d.h. mit anderen Worten:Der Grundzins muss immer 54% des in der jeweiligen Zinsanpassungsperiode gültigen Referenzzinses betragen.

 

A

B

C

D

Datum

Referenzzins

Grundzins nach Spk Ulm

Faktor

15.08.1993

7,458

4,00

0,54

15.11.1993

7,326

4,00

0,55

15.02.1994

7,184

3,50

0,49

15.05.1994

7,07

3,50

0,50

15.08.1994

6,962

3,50

0,50

15.11.1994

6,902

3,50

0,51

15.02.1995

6,892

3,50

0,51

15.05.1995

6,868

3,50

0,51

15.08.1995

6,84

3,50

0,51

15.11.1995

6,814

3,50

0,51

15.02.1996

6,778

3,25

0,48

15.05.1996

6,746

3,25

0,48

15.08.1996

6,714

3,00

0,45

15.11.1996

6,662

3,00

0,45

15.02.1997

6,584

3,00

0,46

15.05.1997

6,532

3,00

0,46

15.08.1997

6,488

3,00

0,46

15.11.1997

6,454

3,00

0,46

15.02.1998

6,438

3,00

0,47

15.05.1998

6,418

3,00

0,47

15.08.1998

6,374

3,00

0,47

15.11.1998

6,32

3,00

0,47

15.02.1999

6,252

2,50

0,40

15.05.1999

6,178

2,00

0,32

15.08.1999

6,118

2,00

0,33

15.11.1999

6,078

2,00

0,33

15.02.2000

6,032

2,00

0,33

15.05.2000

5,98

2,00

0,33

15.08.2000

5,936

2,00

0,34

15.11.2000

5,906

2,00

0,34

15.02.2001

5,862

2,00

0,34

15.05.2001

5,828

2,00

0,34

15.08.2001

5,782

2,00

0,35

15.11.2001

5,704

2,00

0,35

15.02.2002

5,634

2,00

0,35

15.05.2002

5,566

2,00

0,36

15.08.2002

5,476

2,00

0,37

15.11.2002

5,372

2,00

0,37

15.02.2003

5,274

2,00

0,38

15.05.2003

5,17

1,50

0,29

15.08.2003

5,07

1,50

0,30

15.11.2003

5,008

1,50

0,30

15.02.2004

4,95

1,50

0,30

15.05.2004

4,858

1,50

0,31

15.08.2004

4,77

1,50

0,31

15.11.2004

4,688

1,50

0,32

15.02.2005

4,598

1,25

0,27

15.05.2005

4,526

1,00

0,22

15.08.2005

4,444

1,00

0,23

 

(2)     Nach den Urteilen des Landgerichts Ulm ist das so ermittelte Verhältnis von Grund- und Referenzzins während der gesamten Laufzeit des Scala-Vertrages konstant zu halten.

(3)     Aus der vorstehenden Tabelle lassen sich nun die jeweiligen Verhältnisse zu den in Spalte A genannten Zeitpunkten entnehmen. Zum Beispiel: Ein Vertrag der am 15.02.2004 abgeschlossen wurde, muss ein konstantes Verhältnis von Grund- zu Referenzzins von 0,30 = 30% aufweisen.

(4)    Bei einer Gesamtschau der sich ergebenden Verhältniswerte lässt sich zusammenfassend sagen, dass es zwei Gruppen von Verträgen gibt: Verträge aus dem Zeitraum zwischen 15.08.1993 und 15.11.1998 mit (Verhältnis-)Werten, die zwischen 0,45 und 0,55 schwanken, und Verträge aus dem Zeitraum zwischen 15.05.1999 und 15.11.2004 mit Werten zwischen 0,29 und 0,38.

(5)     Die von der Sparkasse Ulm auf die Scala-Guthaben gutzuschreibenden variablen Grundzinsen ergeben sich nun durch Multiplikation des vorstehend ermittelten Verhältnisses von Grund- und Referenzzins (das, wie gezeigt, vom Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses abhängig ist) mit dem in dem jeweiligen Quartal gültigen Referenzzinssatz. Die Berechnung des einschlägigen Zinssatzes hat also für jedes Quartal zu erfolgen. Dabei sind die in dem dritten Spiegelstrich genannten Berechnungs-/Anpassungsregeln zu beachten. Dies ist in der nachfolgenden Tabelle am Beispiel eines am 15.02.1995 abgeschlossenen Scala-Sparvertrages erfolgt.

(6)     Aus Spalte H ergeben sich die von der Sparkasse Ulm in dem jeweiligen Quartal zu wenig oder zu viel bezahlten Zinsen. Zu wenig bezahlten Zinsen sind mit einem vorstehenden Minuszeichen gekennzeichnet.

 

A

B

C

D

E

F

G

H

Datum

Referenzzins

Faktor

B*C

B*C gerundet

Grundzins
nach
BGH

Grundzins
nach
Spk Ulm

zu wenig gezahlte Zinsen

15.02.1995

6,892

0,51

3,5149

3,51

3,50

3,50

0,00

15.05.1995

6,868

0,51

3,5027

3,50

3,50

3,50

0,00

15.08.1995

6,84

0,51

3,4884

3,49

3,50

3,50

0,00

15.11.1995

6,814

0,51

3,4751

3,48

3,50

3,50

0,00

15.02.1996

6,778

0,51

3,4568

3,46

3,50

3,25

-0,25

15.05.1996

6,746

0,51

3,4405

3,44

3,50

3,25

-0,25

15.08.1996

6,714

0,51

3,4241

3,42

3,50

3,00

-0,50

15.11.1996

6,662

0,51

3,3976

3,40

3,40

3,00

-0,40

15.02.1997

6,584

0,51

3,3578

3,36

3,40

3,00

-0,40

15.05.1997

6,532

0,51

3,3313

3,33

3,40

3,00

-0,40

15.08.1997

6,488

0,51

3,3089

3,31

3,40

3,00

-0,40

15.11.1997

6,454

0,51

3,2915

3,29

3,30

3,00

-0,30

15.02.1998

6,438

0,51

3,2834

3,28

3,30

3,00

-0,30

15.05.1998

6,418

0,51

3,2732

3,27

3,30

3,00

-0,30

15.08.1998

6,374

0,51

3,2507

3,25

3,30

3,00

-0,30

15.11.1998

6,32

0,51

3,2232

3,22

3,30

3,00

-0,30

15.02.1999

6,252

0,51

3,1885

3,19

3,20

2,50

-0,70

15.05.1999

6,178

0,51

3,1508

3,15

3,20

2,00

-1,20

15.08.1999

6,118

0,51

3,1202

3,12

3,20

2,00

-1,20

15.11.1999

6,078

0,51

3,0998

3,10

3,10

2,00

-1,10

15.02.2000

6,032

0,51

3,0763

3,08

3,10

2,00

-1,10

15.05.2000

5,98

0,51

3,0498

3,05

3,10

2,00

-1,10

15.08.2000

5,936

0,51

3,0274

3,03

3,10

2,00

-1,10

15.11.2000

5,906

0,51

3,0121

3,01

3,10

2,00

-1,10

15.02.2001

5,862

0,51

2,9896

2,99

3,00

2,00

-1,00

15.05.2001

5,828

0,51

2,9723

2,97

3,00

2,00

-1,00

15.08.2001

5,782

0,51

2,9488

2,95

3,00

2,00

-1,00

15.11.2001

5,704

0,51

2,9090

2,91

3,00

2,00

-1,00

15.02.2002

5,634

0,51

2,8733

2,87

2,90

2,00

-0,90

15.05.2002

5,566

0,51

2,8387

2,84

2,90

2,00

-0,90

15.08.2002

5,476

0,51

2,7928

2,79

2,80

2,00

-0,80

15.11.2002

5,372

0,51

2,7397

2,74

2,80

2,00

-0,80

15.02.2003

5,274

0,51

2,6897

2,69

2,70

2,00

-0,70

15.05.2003

5,17

0,51

2,6367

2,64

2,70

1,50

-1,20

15.08.2003

5,07

0,51

2,5857

2,59

2,60

1,50

-1,10

15.11.2003

5,008

0,51

2,5541

2,55

2,60

1,50

-1,10

15.02.2004

4,95

0,51

2,5245

2,52

2,60

1,50

-1,10

15.05.2004

4,858

0,51

2,4776

2,48

2,50

1,50

-1,00

15.08.2004

4,77

0,51

2,4327

2,43

2,50

1,50

-1,00

15.11.2004

4,688

0,51

2,3909

2,39

2,40

1,50

-0,90

15.02.2005

4,598

0,51

2,3450

2,34

2,40

1,25

-1,15

15.05.2005

4,526

0,51

2,3083

2,31

2,40

1,00

-1,40

15.08.2005

4,444

0,51

2,2664

2,27

2,30

1,00

-1,30

15.11.2005

4,376

0,51

2,2318

2,23

2,30

0,80

-1,50

15.02.2006

4,324

0,51

2,2052

2,21

2,30

0,80

-1,50

15.05.2006

4,29

0,51

2,1879

2,19

2,20

0,80

-1,40

15.08.2006

4,262

0,51

2,1736

2,17

2,20

0,70

-1,50

15.11.2006

4,24

0,51

2,1624

2,16

2,20

0,70

-1,50

15.02.2007

4,236

0,51

2,1604

2,16

2,20

0,70

-1,50

15.05.2007

4,244

0,51

2,1644

2,16

2,20

1,00

-1,20

15.08.2007

4,274

0,51

2,1797

2,18

2,20

1,00

-1,20

15.11.2007

4,284

0,51

2,1848

2,18

2,20

1,00

-1,20

15.02.2008

4,284

0,51

2,1848

2,18

2,20

1,00

-1,20

15.05.2008

4,274

0,51

2,1797

2,18

2,20

1,00

-1,20

15.08.2008

4,29

0,51

2,1879

2,19

2,20

1,00

-1,20

15.11.2008

4,284

0,51

2,1848

2,18

2,20

1,00

-1,20

15.02.2009

4,226

0,51

2,1553

2,16

2,20

0,70

-1,50

15.05.2009

4,142

0,51

2,1124

2,11

2,20

0,70

-1,50

15.08.2009

4,044

0,51

2,0624

2,06

2,10

0,50

-1,60

15.11.2009

3,944

0,51

2,0114

2,01

2,10

0,40

-1,70

15.02.2010

3,84

0,51

1,9584

1,96

2,00

0,30

-1,70

15.05.2010

3,726

0,51

1,9003

1,90

1,90

0,30

-1,60

15.08.2010

3,582

0,51

1,8268

1,83

1,90

0,20

-1,70

15.11.2010

3,462

0,51

1,7656

1,77

1,80

0,10

-1,70

15.02.2011

3,404

0,51

1,7360

1,74

1,80

0,10

-1,70

15.05.2011

3,38

0,51

1,7238

1,72

1,80

0,10

-1,70

15.08.2011

3,342

0,51

1,7044

1,70

1,70

0,10

-1,60

15.11.2011

3,268

0,51

1,6667

1,67

1,70

0,10

-1,60

15.02.2012

3,186

0,51

1,6249

1,62

1,70

0,10

-1,60

15.05.2012

3,104

0,51

1,5830

1,58

1,60

0,10

-1,50

15.08.2012

3,018

0,51

1,5392

1,54

1,60

0,10

-1,50

15.11.2012

2,942

0,51

1,5004

1,50

1,50

0,10

-1,40

15.02.2013

2,86

0,51

1,4586

1,46

1,50

0,05

-1,45

15.05.2013

2,762

0,51

1,4086

1,41

1,50

0,05

-1,45

15.08.2013

2,678

0,51

1,3658

1,37

1,40

0,05

-1,35

15.11.2013

2,592

0,51

1,3219

1,32

1,40

0,05

-1,35

15.02.2014

2,544

0,51

1,2974

1,30

1,30

0,05

-1,25

15.05.2014

2,488

0,51

1,2689

1,27

1,30

0,05

-1,25

15.08.2014

2,424

0,51

1,2362

1,24

1,30

0,05

-1,25

15.11.2014

2,366

0,51

1,2067

1,21

1,30

0,05

-1,25

15.02.2015

2,296

0,51

1,1710

1,17

1,20

0,05

-1,15

15.05.2015

2,226

0,51

1,1353

1,14

1,20

0,01

-1,19

 

(7)     Die höchsten Werte an zu wenig bezahlten Zinsen sind bei diesem Vertrag also in den Jahren 2009-2012 feststellbar, als die Sparkasse den Sparern durchgängig zwischen 1,5 – 1,7% Zinsen zu wenig gutgeschrieben hat. Zu viel Zinsen hat die Sparkasse bei diesem Vertrag zu keinem Zeitpunkt gutgeschrieben.

Zugleich kann der Tabelle entnommen werden, dass auf den Vertrag am 15.05.2015 variable Grundzinsen in Höhe von 1,2 % zu zahlen gewesen wären. Zusammen mit dem Bonuszins, der sich für diesen Vertrag zum damaligen Zeitpunkt, im 21. Vertragsjahr auf 3,5 % beläuft, ergibt sich damit ein Scala-Gesamtzinssatz in dem Quartal vom 15.05.2015 bis 15.08.2015 in Höhe von 4,7%.

(8)     In der nachfolgenden weiteren Tabelle wurden die zu wenig oder zu viel bezahlten Zinsen am Beispiel eines Vertrages mit Vertragsabschluss am 15.05.1999 berechnet. Hier hat die Sparkasse in der Anfangszeit auch einmal geringfügig zu viel Zinsen gutgeschrieben.

 

A

B

C

D

E

F

G

H

Datum

Referenzzins

Faktor

B*C

B*C gerundet

Grundzins
nach
BGH

Grundzins
nach
Spk Ulm

zu wenig gezahlte Zinsen

15.05.1999

6,178

0,32

1,9770

1,98

2,00

2,00

0,00

15.08.1999

6,118

0,32

1,9578

1,96

2,00

2,00

0,00

15.11.1999

6,078

0,32

1,9450

1,94

2,00

2,00

0,00

15.02.2000

6,032

0,32

1,9302

1,93

2,00

2,00

0,00

15.05.2000

5,98

0,32

1,9136

1,91

2,00

2,00

0,00

15.08.2000

5,936

0,32

1,8995

1,90

1,90

2,00

0,10

15.11.2000

5,906

0,32

1,8899

1,89

1,90

2,00

0,10

15.02.2001

5,862

0,32

1,8758

1,88

1,90

2,00

0,10

15.05.2001

5,828

0,32

1,8650

1,86

1,90

2,00

0,10

15.08.2001

5,782

0,32

1,8502

1,85

1,90

2,00

0,10

15.11.2001

5,704

0,32

1,8253

1,83

1,90

2,00

0,10

15.02.2002

5,634

0,32

1,8029

1,80

1,80

2,00

0,20

15.05.2002

5,566

0,32

1,7811

1,78

1,80

2,00

0,20

15.08.2002

5,476

0,32

1,7523

1,75

1,80

2,00

0,20

15.11.2002

5,372

0,32

1,7190

1,72

1,80

2,00

0,20

15.02.2003

5,274

0,32

1,6877

1,69

1,70

2,00

0,30

15.05.2003

5,17

0,32

1,6544

1,65

1,70

1,50

-0,20

15.08.2003

5,07

0,32

1,6224

1,62

1,70

1,50

-0,20

15.11.2003

5,008

0,32

1,6026

1,60

1,60

1,50

-0,10

15.02.2004

4,95

0,32

1,5840

1,58

1,60

1,50

-0,10

15.05.2004

4,858

0,32

1,5546

1,55

1,60

1,50

-0,10

15.08.2004

4,77

0,32

1,5264

1,53

1,60

1,50

-0,10

15.11.2004

4,688

0,32

1,5002

1,50

1,50

1,50

0,00

15.02.2005

4,598

0,32

1,4714

1,47

1,50

1,25

-0,25

15.05.2005

4,526

0,32

1,4483

1,45

1,50

1,00

-0,50

15.08.2005

4,444

0,32

1,4221

1,42

1,50

1,00

-0,50

15.11.2005

4,376

0,32

1,4003

1,40

1,40

0,80

-0,60

15.02.2006

4,324

0,32

1,3837

1,38

1,40

0,80

-0,60

15.05.2006

4,29

0,32

1,3728

1,37

1,40

0,80

-0,60

15.08.2006

4,262

0,32

1,3638

1,36

1,40

0,70

-0,70

15.11.2006

4,24

0,32

1,3568

1,36

1,40

0,70

-0,70

15.02.2007

4,236

0,32

1,3555

1,36

1,40

0,70

-0,70

15.05.2007

4,244

0,32

1,3581

1,36

1,40

1,00

-0,40

15.08.2007

4,274

0,32

1,3677

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.11.2007

4,284

0,32

1,3709

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.02.2008

4,284

0,32

1,3709

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.05.2008

4,274

0,32

1,3677

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.08.2008

4,29

0,32

1,3728

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.11.2008

4,284

0,32

1,3709

1,37

1,40

1,00

-0,40

15.02.2009

4,226

0,32

1,3523

1,35

1,40

0,70

-0,70

15.05.2009

4,142

0,32

1,3254

1,33

1,40

0,70

-0,70

15.08.2009

4,044

0,32

1,2941

1,29

1,30

0,50

-0,80

15.11.2009

3,944

0,32

1,2621

1,26

1,30

0,40

-0,90

15.02.2010

3,84

0,32

1,2288

1,23

1,30

0,30

-1,00

15.05.2010

3,726

0,32

1,1923

1,19

1,20

0,30

-0,90

15.08.2010

3,582

0,32

1,1462

1,15

1,20

0,20

-1,00

15.11.2010

3,462

0,32

1,1078

1,11

1,20

0,10

-1,10

15.02.2011

3,404

0,32

1,0893

1,09

1,10

0,10

-1,00

15.05.2011

3,38

0,32

1,0816

1,08

1,10

0,10

-1,00

15.08.2011

3,342

0,32

1,0694

1,07

1,10

0,10

-1,00

15.11.2011

3,268

0,32

1,0458

1,05

1,10

0,10

-1,00

15.02.2012

3,186

0,32

1,0195

1,02

1,10

0,10

-1,00

15.05.2012

3,104

0,32

0,9933

0,99

1,00

0,10

-0,90

15.08.2012

3,018

0,32

0,9658

0,97

1,00

0,10

-0,90

15.11.2012

2,942

0,32

0,9414

0,94

1,00

0,10

-0,90

15.02.2013

2,86

0,32

0,9152

0,92

1,00

0,05

-0,95

15.05.2013

2,762

0,32

0,8838

0,88

0,90

0,05

-0,85

15.08.2013

2,678

0,32

0,8570

0,86

0,90

0,05

-0,85

15.11.2013

2,592

0,32

0,8294

0,83

0,90

0,05

-0,85

15.02.2014

2,544

0,32

0,8141

0,81

0,90

0,05

-0,85

15.05.2014

2,488

0,32

0,7962

0,80

0,80

0,05

-0,75

15.08.2014

2,424

0,32

0,7757

0,78

0,80

0,05

-0,75

15.11.2014

2,366

0,32

0,7571

0,76

0,80

0,05

-0,75

15.02.2015

2,296

0,32

0,7347

0,73

0,80

0,05

-0,75

15.05.2015

2,226

0,32

0,7123

0,71

0,80

0,01

-0,79

 

(9)     Um ausgehend von den vorstehenden Zahlen zu berechnen, auf welche Höhe sich die Nachzahlungsansprüche belaufen könnten, die ein Scala-Kontoinhaber wegen zu wenig gutgeschriebener Zinsen gegen die Sparkasse Ulm geltend machen kann, ist eine taggenaue Zins- und Zinseszinsberechnung vorzunehmen. Dies setzt zum einen die Kenntnis der genauen Buchungsdaten/Kontostände während der Vertragslaufzeit voraus, als auch zum anderen den Zugriff auf computergestützte Zinsberechnungstools, wie sie den Banken zur Verfügung stehen.

An diesem Punkt ist derzeit also nur eine grobe Abschätzung möglich, indem man mit durchschnittlichen Sparguthaben und/oder Quartalsanfangs- oder -endständen kalkuliert und diese aufsummiert.

(10)   Im Ergebnis kann aber das Folgende festgehalten werden:

  • Die auf die Scala-Verträge zu zahlenden Gesamtzinsen, bestehend aus dem variablen Grund- und dem festen Bonuszins, liegen nach den nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Ulm in der Spitze deutlich höher als 3,5 %. Sie belaufen sich – Stand heute – auf bis zu 4,8% für Verträge aus den Jahren 1993-1995, die die höchste Bonuszinsstufe von 3,5% bereits erreicht haben.
  • Die Nachzahlungsansprüche eines Sparers, der auf dem Scala-Konto durchgängig ein durchschnittliches Sparguthaben in Höhe von ca. € 10.000,- bis € 20.000,- angespart hat, könnten sich – grob geschätzt – auf ca. € 1.000,- bis € 4.000,- belaufen (eine solche Schätzung hat auch schon der Schlichter des Sparkassenverbandes, Herr VRiOLG a.D. Dr. Lohrmann, im März 2014 mitgeteilt). Im Falle hoher Sparguthaben im oberen fünfstelligen und sechsstelligen Bereich dürften sich die Nachzahlungsansprüche sogar auf Beträge über € 10.000,- belaufen.

 




Urteile des LG Ulm vom 07.08.2015 – insbesondere zur Grundzinsstreitfrage

Mit Urteilen vom 07.08.2015 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm über die Klagen von acht weiteren Scala-Klägern entschieden, die in vier Verfahren zusammengefasst wurden. Die Verfahren werden von uns, der IP-Kanzlei Lang, intern als Scala II, III, XI und XII bezeichnet.

Streitgegenstand aller acht Klagen sind sämtliche Streitfragen, die sich in dem Scala-Streitkomplex stellen. Vier der acht Klagen betreffen sog. „Umstellerfälle“, also Fälle von Klägern, die ihre ursprünglichen Scala-Verträge im Rahmen der Umstellungskampagne der Sparkasse Ulm im Sommer/Herbst 2013 zunächst aufgelöst hatten und diese nun wiederhergestellt haben wollten. Diese Wiederherstellung hat die Sparkasse Ulm schon vor einiger Zeit im Wege von Anerkenntnissen zugestanden, ohne dass sich die Kammer des Landgerichts mit dieser Frage inhaltlich befassen musste.

Die Ausfertigungen der Entscheidungsgründe werden uns in den nächsten Tagen zugehen.

Nach Verkündung der Urteile heute Vormittag lassen sich die Urteilstenore wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Sparkasse Ulm hat kein Recht, die Scala-Verträge vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich zu kündigen oder sie aus irgendeinem sonstigen Grund (wie insbesondere einem angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage) zu beenden oder abzuändern.
  2. Die Sparkasse Ulm muss einseitige Ratenänderungen der Scala-Sparer, sofern diese sich in der üblichen Marge von € 25,- bis € 2.500,- bzw. bei Altverträgen aus den Jahren 1993-1995 bis zum Vierfachen der ursprünglichen , ersten Sparrate bewegen, ausführen.
  3. Die Sparkasse Ulm muss die auf die Scala-Guthaben gezahlten Zinsen bis zurück zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses neu berechnen und dabei die Berechnungsmethode anwenden, die das Landgericht vorgegeben hat (siehe dazu im Einzelnen separaten Post von heute).

Über die vorstehend (3) angesprochene Grundzinsstreitfrage hat das Landgericht Ulm mit den heutigen Urteilen erstmals enschieden. Dazu sind die folgenden, vorläufigen (da noch nicht rechtskräftigen) Ergebnisse festzustellen:

  • Es ist – aus heutiger Sicht gesehen – äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Grundzins jemals in den Bereich eines Minuszinses entwickeln wird (was nach Auffassung der Sparkasse dann zu einer entsprechend Reduzierung des fest zugesagten Bonuszinses führen sollte). Dies ist das wesentliche Anliegen der von uns vertretenen Kläger in der Grundzinsstreitfrage.
  • Die von der Sparkasse Ulm gutzuschreibenden Grundzinsen (= der variable Zinsbestandteil des Gesamtzinses) liegen für die Scala-Verträge signifikant höher, als die von ihr bislang gutgeschriebenen Grundzinsen. Zur Höhe der in den jeweiligen Zinsperioden zu wenig bezahlten Zinsen wird auf den separaten Post von heute verwiesen.
  • Die von der Sparkasse Ulm auf die Scala-Guthaben zu zahlenden Gesamtzinsen belaufen sich für bestimmte Verträge – Stand heute – in der Spitze auf voraussichtlich bis zu 4,8%.
  • In Summe könnten sich die Nachzahlungsansprüche eines durchschnittlichen Scala-Sparers auf mehrere Tausend Euro belaufen, in Ausnahmenfällen besonders hoher Sparguthaben im sechsstelligen Bereich sogar über zehntausend Euro hinaus. Nach der vorläufigen Auffassung der Kammer des Landgerichts ist davon auszugehen, dass eine Verjährung von Nachzahlungsansprüche bis zurück zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses, also etwa in den 90er-Jahren, nicht eingetreten ist.



Ergebnisse des Scala-Verhandlungstages vom 13.07.2015

Zu den wesentlichen neuen Erkenntnissen, die der heutige Scala-Verhandlungstag vor dem Landgericht Ulm erbracht hat, verweisen wir zunächst auf die nachfolgend wiedergegebene Pressemitteilung des Pressesprechers des Landgerichts Ulm:

„Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm verhandelt  heute in Sachen „Scala“  in vier Verfahren. 

Gegenstand der bis zur Stunde durchgeführten drei Verhandlungen war insbesondere die Frage der zutreffenden Zinsberechnung der Scala-Sparverträge.

Kernpunkt des Meinungsstreits ist hier die Frage, ob der der variable Grundzins in einem relativen oder absoluten Verhältnis zum Referenzzins steht.

Die Kammer hat ihre vorläufige Rechtssauffassung zum Ausdruck gebracht, wonach sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung das relative Verhältnis favorisiere,  d.h. dass der Abstand zwischen Grund- und Referenzzins prozentual konstant gehalten werden müsse. (Beispiel: bei einem Grundzins von 3 % und einem Referenzzins von 6 % im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Stichtag) würde der Grundzins bei fortlaufender Zinsanpassung konstant 50 % des Referenzzins betragen und nicht 3 Prozentpunkte weniger als der Referenzzins. Er könne deshalb auch nicht ins Minus geraten, solange der Referenzzins selbst nicht im Minus stehe).

Die Kammer ist ferner der vorläufigen Auffassung, dass hinsichtlich des Zinsanpassungsverfahrens keine wirksame Regelung in den Sparverträgen getroffen sei. Es sei deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Urteil auch zu klären, welchen Referenzzins die Parteien zum Stichtag herangezogen hätten, wenn sie bedacht hätten, dass hierüber keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

 Die Kammer hat  in allen 3 Verfahren Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf  

 Freitag, den 07.08.2015, 11:30 Uhr, Saal 213 des Landgerichts, Olgastr. 106.“

 

Die zu der Grundzinsstreitfrage von den Scala-Klägern gestellten Anträge lauten nach folgendem Muster:

„Die Beklagte wird verurteilt,

a) die Berechnung der auf den Scala-Sparvertrag Nr. xx0 zu zahlenden Zinsen seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses neu vorzunehmen und dabei nach folgenden Regeln vorzugehen:

  • bei der Anpassung der Höhe des variablen Zinsbestandteils, des sog. “Grundzinses”, ist das relative Verhältnis von Grund- und Referenzzins, wie es von den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, konstant zu halten, wobei zugrunde zu legen ist, dass die Parteien bei Vertragsabschluss zunächst einen Grundzins in Höhe von xxx Prozentpunkten vereinbart haben;
  • als Referenzzins ist ein Durchschnittszins bestehend aus dem gleitenden Durchschnitt des 10-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.WZ3459, zu 80% und dem gleitenden Durchschnitt des 2-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.W3451, zu 20 % heranzuziehen;
  • Zinsanpassungen sind quartalsweise jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. vorzunehmen, sofern sich der Referenzzinssatz um mindestens 0,10 Prozentpunkte gegenüber seinem vorhergehenden Wert verändert;
  • der sich aus der Zinsstaffel ergebene Bonuszins ist abhängig von dem Jahr der Vertragslaufzeit seit Vertragsabschluss auf das gesamte, in diesem Jahr auf dem jeweiligen Scala-Konto angesparte Guthaben zu zahlen;

dabei hat die Rechnungslegung durch die Beklagte in einer zeitlich nach Jahren, Quartalen und/oder Tagen geordneten Aufstellung zu erfolgen, aus der sämtliche für die Berechnung relevanten Angaben ersichtlich sind, so dass dem Kläger eine vollumfängliche Nachprüfung der Berechnung auf Richtigkeit möglich ist.

b) bislang gegebenenfalls zu wenig gutgeschriebene Zinsen, inklusive sich ergebender Zinseszinsen, auf dem Scala-Konto der Klägerin Nr. xx0 gutzuschreiben.“

 

Sofern es bei der von der Kammer geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung bleibt, wird die Sparkasse nach dem vorstehenden Muster verurteilt werden.

 

Bei Anwendung der vorstehenden Art und Weise der Zinsberechnung ergeben sich – praktisch-konkret – die folgenden Konsequenzen:

  • Es ist, aus heutiger Sicht gesehen, praktisch ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Grundzins jemals in den Bereich eines Minuszinses entwickeln wird (was nach Auffassung der Sparkasse dann zu einer entsprechend Reduzierung des fest zugesagten Bonuszinses führen sollte).
  • Die von der Sparkasse Ulm gutzuschreibenden Grundzinsen (= der variable Zinsbestandteil des Gesamtzinses) liegen für alle Scala-Verträge signifikant höher, als die von ihr bislang gutgeschriebenen Zinsen. Die Zinsnachzahlungsansprüche der Sparer belaufen sich (grob geschätzt) auf durchschnittlich ca. 0,6 – 1,3 % des zu verzinsenden Sparguthabens pro Jahr. Die Höhe hängt dabei maßgeblich ab von dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Scala-Sparvertrag abgeschlossen wurde.
  • In Summe könnten sich die Nachzahlungsansprüche eines durchschnittlichen Scala-Sparers auf mehrere Tausend Euro belaufen, in Ausnahmenfällen besonders hoher Sparguthaben im sechsstelligen Bereich sogar über zehntausend Euro hinaus. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Verjährung von Nachzahlungsansprüche bis zurück zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses, also etwa in den 90er-Jahren, nicht eingetreten ist.



Sparkasse stellt erneut alten, zwischenzeitlich aufgelösten Scala-Vertrag wieder her

Mit Schriftsatz von heute hat die Sparkasse Ulm nun auch in der vierten, von der IP-Kanzlei Lang erhobenen Scala-Klage (hier als Scala XI bezeichnet, Verhandlungstermin am 13.07.2015), die auf Wiederherstellung eines ursprünglichen Scala-Sparvertrages gerichtet war, ein Anerkenntnis erklärt. Der alte Scala-Sparvertrag, den der Kläger im Sommer 2013 auf Druck der Sparkasse in die bekannten Alternativ-Sparmodelle umgestellt hatte, ist damit rechtskräftig wiederhergestellt.

Mit ihrem Vorgehen bleibt die Sparkasse bei ihrer Linie, dass sie Zugeständnisse allenfalls dann macht (und auch dies bislang nur in der Frage der Wiederherstellung alter Verträge), wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird und die mündliche Verhandlung unmittelbar bevorsteht. So hat die Sparkasse auf die wiederholten außergerichtlichen Einigungsversuche des Klägers und seines Anwalts entweder gar nicht, oder ablehnend reagiert. Genauso verhält sie sich bei ca. zwei Dutzend weiteren Scala-Umstellungsklägern, die gleichfalls Klagen auf Wiederherstellung ihrer alten Scala-Verträge bei Gericht eingereicht haben.

Wenn die Sparkasse ihre Kunden wirklich „gleich behandeln“ wollte, wäre spätestens heute der Zeitpunkt dafür gekommen, die alten Scala-Verträge all jener Sparer wieder herzustellen, die die Sparkasse dazu aufgefordert haben.

Freilich kann dabei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der für die Frage der Wiederherstellung maßgebliche Sachverhalt bei den allermeisten Scala-Umstellern stets gleich liegt. Kurz zusammengefasst: Die Sparer wurden im Sommer/Herbst 2013 von der Sparkasse mit der Ankündigung unter Druck gesetzt, dass sie, die Sparkasse, die Scala-Verträge kündigen könne und sie dies auch tun werde, wenn die Sparer die Alternativ-Sparangebote nicht „freiwillig“ annehmen.

Stattdessen erreicht die Sparkasse, indem sie in der für Montag terminierten vierten Umstellerklage erneut ein (Teil-)Anerkenntnis erklärt hat, in prozessualer Hinsicht vor allem eines: Sie verhindert es, dass sich die Kammer des Landgerichts mit der Frage befassen muss bzw. kann, ob der Kläger des Scala-XI-Verfahrens einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiederherstellung seines alten Scala-Sparvertrages hat, und vermeidet so ein entsprechendes Präjudiz mit inhaltlicher Begründung zur Sache.




Scala-Verhandlungstag am 13.07.2015 in Sachen Scala II, III, XI und XII

Für Montag, 13.07.2015, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm in vier Scala-Rechtsstreiten (nach unserer internen Nummerierung als Scala II, III, XI und XII bezeichnet) Verhandlungstermine angesetzt, die ab 9 Uhr in Saal 213 des Landgerichts Ulm, Olgastraße 106 stattfinden werden.

In den vier Verfahren geht es zusammengenommen um sämtliche Streitfragen, die sich in dem Scala-Streitkomplex stellen, nämlich (vereinfacht zusammengefasst):

  1. Darf die Sparkasse Ulm die mit den Sparern  geschlossenen Scala-Sparverträge vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen?
  2. Sind die Sparer berechtigt, die monatliche Sparrate in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- (bzw. entsprechende DM-Beträge oder – bei älteren Verträgen – bis zum Vierfachen der Ursprungsrate) jederzeit frei zu bestimmen und beliebig zu ändern?
  3. Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Aufhebung der Scala-Verträge aus Treu und Glauben und/oder – abhängig vom konkreten Einzelfall – wegen Missbrauchs des Scala-Kontos durch den jeweiligen Inhaber als Zahlungsverkehrskonto bzw. wegen Verletzung sonstiger Pflichten (wie z.B. fehlendes langfristiges Sparen)?
  4. Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Anpassung der Scala-Verträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage?
  5. Stehen der Sparkasse Ulm Ansprüche auf Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Zinsen gegen die Scala-Sparer zu, weil sie die Bonuszinsstaffel in den letzten ca. 20 Jahren falsch (nämlich zu Gunsten der Sparer) angewandt hat?
  6. Wie ist der auf die Scala-Sparguthaben zu zahlende variable Grundzins während der Vertragslaufzeit anzupassen? Haben die Sparer Anspruch auf Nachzahlung von in der Vergangenheit ggf. zu wenig gutgeschriebenen Zinsen?
  7. Haben diejenigen Sparer, die ihre Scala-Sparverträge aufgrund der Ankündigung der Sparkasse, dass sie die Scala-Verträge kündigen könne und sie dies ggf. auch tun werde, aufgelöst und Alternativ-Sparmodelle vereinbart haben, Anspruch auf rückwirkende Wiederherstellung ihrer alten Scala-Sparverträge?

Von diesen Streitfragen hat die Kammer des Landgerichts die fünf ersten Fragen in den vorangegangenen Urteilen in Sachen Scala I und Scala V bereits vollumfänglich zu Gunsten der jeweiligen Kläger entschieden und die Sparkasse antragsgemäß verurteilt. Beide Verfahren sind derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz anhängig. In Sachen Scala I hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 23.09.2015, 14 Uhr, Saal 14, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart.

Neue Erkenntnisse wird der anstehende Verhandlungstag vor dem Landgericht Ulm also vor allem zu den Fragen (6) und (7) bringen.

Über die Grundzinsfrage hat die Kammer in den Verfahren Scala II und Scala III bereits in einem ersten Verhandlungstermin vom 12.11.2014 verhandelt.

Die Frage, ob ehemalige Scala-Kontoinhaber unter Umständen Anspruch auf Wiederherstellung ihrer alten Scala-Verträge haben, wurde bislang noch nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert. Dazu hat die Kammer für kommenden Montag die Einvernahme des Zeugnisses eines Kundenberaters der Sparkasse Ulm angeordnet, der mit seinen Kunden Beratungsgespräche zur Umstellung bestehender Scala-Verträge in Alternativ-Sparmodelle geführt hat. In drei vorangegangenen Rechtsstreiten zu dieser Frage, hatte die Sparkasse Ulm wenige Tage bevor die mündlichen Verhandlungen stattfinden sollten, Anerkenntnisse erklärt, so dass sich das Gericht mit dieser Streitfrage nicht mehr befassen musste (siehe dazu Post vom 22.02.2015).




Weitere Klagen in Sachen Scala erhoben

Nachdem die Sparkasse Ulm in Sachen Scala I Ende Februar Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt hat (Az. 9 U 31/15) und sich eine rechtskräftige Klärung der Kündigungs- und Ratenänderungsfrage damit hinziehen wird, haben im Laufe des März und April 2015 mehr als 30 weitere Kläger, jeweils vertreten durch die IP-Kanzlei Lang, eigene Klagen zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen die Sparkasse erhoben. Stand heute (28.04.2015) sind damit für insgesamt 50 Kläger Scala-Klagen erhoben, die in insgesamt 33 Verfahren zusammengefasst sind, davon:

„Nichtumstellungsklagen“            17 Verfahren für 24 Kläger

„Umstellungsklagen“                     16 Verfahren für 26 Kläger

Die Nichtumstellungsklagen stellen i.d.R. die folgenden Streitfragen zur Entscheidung des Gerichts:

(1) Darf die Sparkasse Ulm die mit den Sparern geschlossenen Scala-Sparverträge vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen?

(2) Sind die Sparer berechtigt, die monatliche Sparrate in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- (bzw. entsprechende DM-Beträge oder bei alten Verträgen bis Vierfaches der Ursprungsrate) jederzeit frei zu bestimmen und beliebig zu ändern?

(3) Wie ist der variable Grundzins während der Vertragslaufzeit anzupassen? Haben die Sparer Anspruch auf Ausgleich für in der Vergangenheit zu wenig gutgeschriebene Zinsen?

Die Umstellungsklagen richten sich in erster Linie auf die Wiederherstellung der jeweiligen, ursprünglichen Scala-Verträge, die von den Klägern im Rahmen der Umstellungskampagne der Sparkasse aufgelöst wurden, stellen, für den Fall, dass diesem Begehren statt gegeben wird, aber i.d.R. sogleich auch die vorstehend aufgeführten Streitfragen (1)-(3) zur Entscheidung des Gerichts.

Neben den nun erhobenen 50 Klagen befinden sich derzeit knapp ein Dutzend weiterer Klagen noch in Vorbereitung.

Wie laufen die anhängigen Verfahren nun weiter?

In den Verfahren Scala I und Scala V hat die Sparkasse Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. In Sachen Scala I muss die Sparkasse die Berufungsbegründung bis zum 11.05.2015 vorlegen, in Sachen Scala V bis zum 05.06.2015. Verhandlungstermine sind noch nicht bestimmt.

Die für sämtliche Scala-Streitsachen in I. Instanz allein zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Bankstreitkammer) hat derzeit nur in vier anhängigen Verfahren, nämlich in Sachen Scala II, Scala III, Scala XI und Scala XII, Verhandlungstermine bestimmt. In allen diesen Verfahren sollen mündliche Verhandlungen am 13.07.2015 stattfinden (Landgericht Ulm, Saal 213, ab 9 Uhr).

Die Verfahren Scala II und III sind jene Verfahren, die zu der Grundzinsfrage (d.h. der Frage, ob die Sparkasse die variablen Grundzinsen in der Vergangenheit richtig berechnet hat und sie, wenn dies nicht zutrifft, den Sparern zu wenig gutgeschriebene Zinsen rückwirkend gutschreiben muss) am weitesten fortgeschritten sind. In dem ersten Verhandlungstermin vom 12.11.2015, der in diesen Verfahren stattgefunden hat, hat die Kammer des Landgerichts bereits erkennen lassen, dass sie die von der Sparkasse vorgenommene Zinsfestlegung in der Vergangenheit voraussichtlich als fehlerhaft beurteilt. Wenn es dabei bleibt, ist die entscheidende Frage, nach welchen Regeln die Sparkasse bei der Zinsberechnung hätte vorgehen müssen. Diese Regeln wird die Kammer voraussichtlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schaffen müssen, weil die von Parteien geschlossenen Scala-Verträge insoweit lückenhaft sind. Möglicherweise wird die Kammer in dem Verhandlungstermin am 13.07.2015 hierzu im Einzelnen ausführen. Die klägerseits für angemessen gehaltenen Regeln zur Grundzinsberechnung ergeben sich vollständig aus dem gestellten Klageantrag, der als Muster unter diesem Link abrufbar ist.

In dem Verfahren Scala XI klagen drei, zu einer Familie gehörende Scala-Kläger auf Wiederherstellung ihrer Scala-Verträge. Für zwei dieser Kläger hat die Sparkasse bereits Anerkenntnisse erklärt und den Rechtsstreit damit insoweit beendet. Für den dritten Kläger, der erst vor einigen Monaten hinzugekommen ist, ist diese Streitfrage noch offen. Sofern die Sparkasse nicht vor dem Verhandlungstermin wieder eine Anerkenntniserklärung abgibt, wird am 13.07.2015 also erstmals darüber verhandelt, ob die Sparkasse Ulm zur Wiederherstellung eines aufgelösten Scala-Vertrages verpflichtet ist.

Das Verfahren Scala XII hat eine weitere Umstellungsklage zum Gegenstand, mit der die Wiederherstellung des zwischenzeitlich aufgelösten Scala-Sparvertrages erfolgreich durchgesetzt werden konnte. In diesem Verfahren geht es noch um die drei Streitfragen betreffend die Kündigung, Ratenerhöhung und Grundzinsberechnung.

Warum ist die Erhebung weiterer Scala-Klagen aus Sicht der Scala-Sparer notwendig?

Die Notwendigkeit, dass jeder Scala-Sparer, der auf seine Rechte nicht verzichten will, diese gerichtlich geltend machen muss, ergibt sich aus der sehr aggressiven Prozessstrategie, mit der die Sparkasse Ulm die Scala-Rechtsstreite von Beginn an führt.

Im Einzelnen:

1. Die Sparkasse hat wiederholt erklärt, dass jeder Scala-Streitfall als Einzelfall zu betrachten sei, weshalb die Ergebnisse, die einzelne Scala-Sparer vor Gericht erzielen, nicht auf die Fälle anderer Scala-Sparer übertragen werden könnten. In anderen Worten: Die Sparkasse spricht den anhängigen Rechtsstreiten jede exemplarische Bedeutung ab und kündigt damit an, dass sie die Ergebnisse der anhängigen Rechtsstreite für alle anderen Scala-Sparer nicht anerkennen wird.

2. Die Sparkasse hat es trotz mehrfacher Anfragen seitens der IP-Kanzlei Lang verweigert, für die diesseits vertretenen Scala-Kläger einen umfassenden, wechselseitigen Verjährungsverzicht für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren Scala I – XII zu erklären.

Ein solcher Verjährungsverzicht hätte den Sparern, die bislang keine eigenen Klagen erhoben haben, die Sicherheit gegeben, dass sie ihre Rechte im Laufe der möglicherweise noch mehrere Jahre andauernden Rechtsstreitigkeiten nicht verlieren. Sie hätten zum Zwecke einer (vorsorglichen) Verjährungshemmung dann keine eigenen Klagen erheben müssen.

Besonders relevant ist dieser Punkt für jene Sparer, die ihren Scala-Sparvertrag aufgelöst haben und nun wiederherstellen möchten. Für sie tritt die Verjährung spätestens am 01.01.2017 ein. Danach dürfte eine Wiederherstellung der Scala-Verträge rechtlich unmöglich sein, egal ob und welche Art von Pflichtverletzungen sich die Sparkasse im Rahmen der Umstellungsberatung hat zu Schulden kommen lassen. Allem Anschein nach arbeitet die Sparkasse mit ihrer Prozessstrategie auch darauf hin, diesen Verjährungseintritt zu erreichen.

3. Die Sparkasse hat die von dem Gericht im Frühjahr 2014 und in dem Verhandlungstermin vom 12.11.2014 unterbreiteten Vergleichsvorschläge abgelehnt und mit ihren eigenen, so bezeichneten „Vergleichsangeboten“ vom Sommer 2014 und vom 12.11.2014, die über die Alternativsparangebote vom Sommer/Herbst 2013 nur ganz geringfügig hinausgingen, unzweifelhaft dokumentiert, dass sie zu einem Entgegenkommen im Sinne einer einvernehmlichen Lösung des Streitfalls generell nicht bereit ist. Die „Vergleichsangebote“ der Sparkasse liegen daher sehr weit ab von den Vergleichsvorschlägen des Gerichts.




Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala V

Mit Urteil vom 27.02.2015 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm in dem Verfahren 4 O 379/13, hier als „Scala V“ bezeichnet, festgestellt, dass die Sparkasse Ulm verpflichtet ist, einseitige Ratenänderungen der klagenden Scala-Sparer in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- auszuführen. Die Urteilsbegründung stimmt mit der Begründung in Sachen Scala I inhaltlich quasi-identisch überein.

Das in Sachen Scala V klagende Ehepaar hat die von ihm eingereichte Klage auf die Ratenänderungsstreitfrage beschränkt. Die Kündigungsfrage, wie auch die Streitfragen rund um die Neuberechnung der von der Sparkasse Ulm ggf. zu wenig bezahlten Grundzinsen wurden nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt (zur Übersicht über die verschiedenen Streitfragen siehe hier). Dies ist der Grund, weshalb das Verfahren vor den anderen Parallelrechtsstreiten entscheidungsreif geworden ist und in I. Instanz nun abgeschlossen ist.

Noch unbekannt ist, ob die Sparkasse Ulm auch in diesem Verfahren, wie schon in Sachen Scala I (4 O 273/13), Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen wird.




Weiterer Fortgang im Berufungsverfahren Scala I

Ergänzend zu dem vorherigen Post vom heutigen Tag ist mitzuteilen, dass die Sparkasse Ulm nach gewährter Fristverlängerung die eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart nun bis 11.05.2015 begründen muss. Dabei lässt sie sich weiterhin durch die Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, München, vertreten.

Nach Zugang der Berufungsbegründung werden dann die Berufungsbeklagten (i.e. der Kläger und dessen Ehefrau, die schon in I. Instanz Drittwiderbeklagte war) ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Ein eventueller Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage ist also frühestens ab Juni 2015 denkbar, eine mündliche Verhandlung dürfte frühestens im Herbst 2015 stattfinden.




Sparkasse Ulm geht im Verfahren Scala I in Berufung

Nach Auskunft des Oberlandesgerichts Stuttgart vom heutigen Tage hat die Sparkasse Ulm gegen die Entscheidung des Landgerichts Ulm in Sachen Scala I, LG Ulm Az. 4 O 273/13, Berufung eingelegt. Beim Oberlandesgericht Stuttgart wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen OLG Stuttgart 9 U 31/15 geführt.

In dem Verfahren Scala I geht es um die folgenden Streitfragen:

  1. Darf die Sparkasse Ulm den mit dem Kläger geschlossenen Scala-Sparvertrag vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen?
  2. Ist der Kläger berechtigt, die monatliche Sparrate in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- jederzeit frei zu bestimmen und beliebig zu ändern?

Die Sparkasse hat nun ca. einen Monat Zeit, um die Berufung zu begründen (Verlängerung um einen weiteren Monat grds. möglich).

Wir, die Klägervertreter, wie auch der Kläger selbst, sehen dem weiteren Fortgang des Rechtsstreits gelassen entgegen.

 




Wiederherstellung aufgelöster Scala-Verträge – Sparkasse Ulm erklärt drei Anerkenntnisse

Zwischenzeitlich ist uns, der IP-Kanzlei Lang, nun auch in dem Verfahren Scala XII die Anerkenntniserklärung zugegangen, über die verschiedene Medien aufgrund von Informationen, die sie von der Sparkasse Ulm erhalten haben, schon vor einigen Tagen berichtet haben. Damit sind nach dem derzeitigen Stand keine Umstellerklagen auf Wiederherstellung alter Scala-Verträge mehr offen. Weitere solche Klagen bereiten wir für mehrere Mandanten allerdings derzeit vor.

Aus unserer Sicht irreführend ist es, wenn die Sparkasse Ulm die nun erklärten Anerkenntnisse als „Sonderfälle“ darzustellen versucht, die nicht verallgemeinerbar seien. Anscheinend ist dies Teil der Strategie, mit der die Sparkasse versucht, andere ehemalige Scala-Kontoinhaber von der Wiederherstellung ihrer Scala-Verträge abzuhalten.

Nach unserer Rechtsauffassung unterscheiden sich die drei anerkannten Fälle nicht von der großen Masse der anderen Scala-Fälle, weil sich die Sparkasse gegenüber den Klägern der Verfahren Scala XI und Scala XII bei der „Umstellungsberatung“ – jedenfalls in den maßgeblichen Grundzügen – genau gleich verhalten hat, wie sie dies auch sonst regelmäßig getan hat. In wenigen Worten zusammengefasst: Drohung mit der Kündigung der Scala-Verträge; Behauptung wider besseres Wissen, dass sie, die Sparkasse, unzweifelhaft ein gesetzliches Kündigungsrecht habe; Aufbau zeitlichen Drucks zur Annahme der Alternativ-Angebote, etc.