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1. Worauf findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung?

In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nur auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Erfindungen in diesem Sinne sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind dagegen Neuerungen, die nicht schutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Ideen.

In den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen unproblematisch sämtliche Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsrechts, § 1 ArbEG. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen ist die Anwendbarkeit umstritten. Nach allgemeiner Meinung ist sie jedenfalls bei freien Mitarbeitern und Handelsvertretern nicht gegeben. Gleiches gilt bei gesetzlichen Vertretern juristischer Personen, wie z.B. Geschäftsführern oder Vorständen. sowie bei Gesellschaftern. Allerdings können sich in diesen Fällen Regelungen zur Behandlung von Erfindungen aus den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten ergeben, wie z.B. dem Dienst- oder Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist auch eine stillschweigende Behandlung entsprechend einer Arbeitnehmererfindung. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt grundsätzlich in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Erfindung einen Auslandsbezug aufweist, z.B. wenn sie während des Einsatzes in einem Unternehmen bzw. Unternehmensteil im Ausland gemacht wurde, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der insbesondere das anwendbare Recht festzustellen ist.