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3. Was ist ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Geschmacksmuster können danach beispielsweise sein: Konsumartikel und einzelne Teile davon, Stoffmuster, das Layout von Webseiten, Logos.