Die Neuheitsschonfrist bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag eines Designs / Geschmacksmusters, in dem Veröffentlichungen des Designs / Geschmacksmusters, die der Anmelder oder Entwerfer selbst veranlasst hat, der eigenen Anmeldung des Anmelders oder Entwerfers nicht schutzrechtshindernd entgegen stehen, § 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO.
In anderen Worten: Hat ein Anmelder ein Muster innerhalb des 12-Monatszeitraums vor dem Anmeldetag bereits veröffentlicht, kann das Muster trotzdem als eingetragenes Design / Geschmacksmuster geschützt werden, weil die eigene Vorveröffentlichung bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart nicht zu berücksichtigen ist.