Beide Ämter führen im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch, bei der festgestellt wird, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. notwendige Mindestangaben, Formvorschriften, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind. Zurückgewiesen werden kann eine Anmeldung aber auch dann, wenn für einen Gegenstand Schutz beansprucht wird, der kein Design / Geschmacksmuster ist.
Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Geschmacksmuster / Design eingetragen ist, kann also nicht geschlossen werden, dass es die wesentlichen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt.