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5. Was sind die materiellen Voraussetzungen für den Schutz eines Designs / Geschmacksmusters?

Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters.

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität liegt dabei vor, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Eigenart hat ein Muster, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, Art. 6 GGVO, § 2 Abs. 3 GeschMG.