09.12.16

2. Welche weiteren Kennzeichen – außer Marken – sind (grundsätzlich) schutzfähig?

Nach dem Deutschen Markengesetz werden – neben Marken – auch Geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) sowie geographische Herkunftsangaben (§§ 126-136 MarkenG und VO (EG) Nr. 510/2006) geschützt. Unter die Geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Von hoher praktischer Relevanz sind insbesondere Unternehmenskennzeichen, wie Firmenbezeichnungen oder -logos sowie Internetdomains. Geographische Herkunftsangaben sind Zeichen, die im Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Besonders häufig kommen sie bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vor.

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