7. Was ist bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für eine eingetragene Marke zu beachten?
Bei allen vorstehend genannten Registrierungsformen (DE, UM, IR) ist es für die Anmeldung einer Marke erforderlich, die Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, für die die Marke geschützt werden soll.
In der Praxis werden die Waren und Dienstleistungen dabei bestimmten Klassen zugeordnet. Um insoweit eine Vereinheitlichung zu erreichen, einigte sich eine Vielzahl von Staaten in einem internationalen Abkommen auf eine gemeinsame Klassifizierung mit einheitlichen Begrifflichkeiten (sog. Nizzaer Klassifikation). Regelmäßig vorkommende Waren und Dienstleistungen wurden danach in 45 Klassen geordnet. Der Gebrauch der nach der Nizzaer Klassifikation festgelegten Begrifflichkeiten ist – soweit im Einzelfall möglich – empfehlenswert.