Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand zum Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen

Rechtsanwalt Lang berät und begleitet zum wiederholten Male eine Große Kreisstadt beim Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen, unter anderem mit Begleitung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich der Angebotsprüfung.




RA Lang verteidigt ein Prüf- und Sachverständigenunternehmen aus dem Automobilbereich erfolgreich gegen den Vorwurf der Geheimnisverletzung

Klägerin in diesem vor dem Arbeitsgericht Aalen geführten Rechtsstreit war ein deutschlandweit marktbeherrschendes Unternehmen aus dem Bereich der Prüf- und Sachverständigenleistungen für Automobile. Die von RA Lang vertretene Beklagte war ein mit Klägerin in hartem Wettbewerb stehendes süddeutsches Unternehmen aus demselben Geschäftsbereich. Zentraler Vorwurf der Klägerin an die Beklagte war es, dass diese in Person ihrer führenden Mitarbeiter zentrale Geschäftsgeheimnisse der Klägerin verletzt und verwertet habe, die den Mitarbeitern der Beklagten zuvor in ihrer Zeit als (frühere) Mitarbeiter der Klägerin bekannt wurden. Tatsächlich trifft es nämlich zu, dass mehrere Mitarbeiter der Beklagten über lange Jahre Führungspositionen bei der Klägerin innehatten, ehe sie letztlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu der Beklagten wechselten, um fortan für diese tätig zu sein.

Die verletzten Geschäftsgeheimnissen sollen nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere strategische Planungen der Klägerin zur möglichen Gründung einer weiteren Niederlassung an einem bestimmten Ort in Baden-Württemberg zum Gegenstand gehabt haben. Diese habe die Beklagte insofern zum eigenen Vorteil genutzt, als sie just an eben diesem Standort eine eigene Niederlassung eröffnet und so der Klägerin zuvorgekommen sei bzw. sie ihr die Eröffnung einer eigenen Niederlassung an dem fraglichen Ort wirtschaftlich unmöglich gemacht habe. Aus dem so begründeten angeblichen Geheimnisverstoß leitete die Klägerin eine hohe Schadensersatzsumme in erster Linie wegen entgangenen Gewinns ab, die im mittleren sechsstelligen Bereich liegen sollte. Zudem trug die Klägerin bei alldem vor, dass das Vorgehen der Beklagten wie in dem zugrundeliegenden Streitfall System habe und so oder so ähnlich von ihr bereits wiederholte Male praktiziert worden sei. Der vorliegende Streitfall sollte insofern beispielhaft für das angebliche rechtsverletzende Verhalten der Beklagten gelten. In letzter Konsequenz sollte die Beklagte ihr Handeln als Wettbewerbsunternehmen so zukünftig grundlegend ändern.

RA Lang gelang die erfolgreiche Verteidigung der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche unter anderem mit der ausführlichen Darlegung, wonach die Beklagte sich die Informationen, die für die Auswahl der streitigen Niederlassung relevant waren, allesamt aus frei zugänglichen Quellen ermittelt werden konnten. Zudem bestanden entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 172/23) auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, wie sie in den Arbeitsvertrag der Klägerin enthalten war. Im Ergebnis war die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.




Massenentlassung im Rechtssinne, vulgo „Umorganisation“ – RA Lang vertritt Arbeitgeberseite

RA Lang vertritt erstmals ein mittelständisches Unternehmen bei der Abwicklung einer Massenentlassung im Rechtssinne, hier einem Stellenabbau von einem knappen Dutzend Arbeitsplätzen, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nötig wurde. Rechtsstreite, die mit einem Gerichtsurteil endeten, konnten zum Vorteil aller Beteiligten dabei erfreulicherweise vermieden werden. Erfreulicherweise konnten durchweg einvernehmliche Lösungen gefunden werden.




Übernahme eines internationalen Marken- und Designportfolios

Die Lang Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernimmt mit sofortiger Wirkung die Verwaltung des international geschützten Marken- und Designportfolios eines weltweit bekannten Konsumgüterherstellers und kümmert sich von nun an als Vertreter gegenüber den jeweiligen Patent- und Markenämtern um die Aufrechterhaltung und Überwachung der zugehörigen Schutzrechte.




Apfelzügle-Marke vom OLG München als schutzkräftig erkannt – Gastwirt Roth wird seine Markenrechte auch zukünftig gegen Nachahmer durchsetzen

Mit Urteil vom 23.11.2023 (Az. 29 U 2165/20) hat das Oberlandesgericht München in dem langjährigen Rechtsstreit des von Rechtsanwalt Lang vertretenen Gastwirts Roth gegen die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen entschieden (der Südkurier berichtete wiederholt), dass die Marke „Apfelzügle“ des Gastwirts Marco Roth (http://www.hof-neuhaus.de, Überlingen) in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 43 und 35, nämlich insbesondere die Dienstleistungen eines Gastwirts sowie den Betrieb eines Hofladens, schutzfähig ist. Die Berufung der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2020 (Az. 33 O 17478/18) war damit vollumfänglich erfolglos.

Nach den zitierten Urteilen der beiden Gerichte können zusammenfassend die folgenden wesentlichen Ergebnisse zur Rechtslage festgehalten werden:

  1. Aufgrund des von den Gerichten bestätigten Rechts an der Marke „Apfelzügle“ UM 016809659 ist es alleine dem Gastwirt Roth und dessen Lizenznehmern gestattet, Apfelzügle-Veranstaltungen, wie sie der Gastwirt Roth beispielhaft auf seiner Webseite „hof-neuhaus.de/apfelzuegle.html“ bewirbt, unter der Bezeichnung „Apfelzügle“ anzubieten und durchzuführen.
  1. Zwar sind die Gerichte zu der Überzeugung gelangt, dass die Bezeichnung „Apfelzügle“ von Teilen der angesprochenen Verbraucher beschreibend verstanden wird für ein Gefährt bestehend aus einer Zugmaschine und einem oder mehreren Anhängern, die einerseits zum Transport von Obst gebaut sind, andererseits aber auch dazu genutzt werden können, um Personen zu transportieren, wie dies insbesondere der Gastwirt Roth im Rahmen seiner Apfelzügle-Veranstaltungen tut. Dieses den Verbrauchern unterstellte Verständnis führt nach der Überzeugung der Gerichte jedoch nicht dazu, dass die Verbraucher die Bezeichnung „Apfelzügle“ zugleich bzw. weitergehend als beschreibend für solche Veranstaltungen/Unterhaltungsprogramme ansehen, wie sie der Gastwirt Roth durchführt, mithin Veranstaltungen, bei denen die Besucher Informationen über den Anbau und die Verarbeitung von Obst erhalten, bei denen ihnen Speisen und Getränke geboten werden und/oder bei denen sie landwirtschaftliche Erzeugnisse erwerben können.
  1. In wirtschaftlich-kommerzieller Hinsicht sind die Entscheidungen der Gerichte damit ein voller Erfolg des Gastwirts Roth. Er ist durch die Entscheidungen gestärkt, weil der Schutzumfang seiner Marke nun obergerichtlich geklärt ist. Selbstverständlich wird Herr Roth seine Markenrechte nach alledem auch in Zukunft unverändert durchsetzen, wie insbesondere mit Abmahnverfahren, um seinen immateriellen Besitzstand, den er und seine Familie sich durch langjährige Arbeit aufgebaut haben gegen unberechtigte Nachahmer zu verteidigen, deren Absicht es ist, von dem guten Ruf seiner über die Grenzen des Bodenseeraums hinaus bekannten Marke zu profitieren.



Zum Beitrag vom 07.03.2023: Nachahmung des Webauftritts/Webshops als Fall des § 4 Nr. 3 UWG?

In dem berichteten Fall hat das Landgericht München I zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden. Es hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Nachahmung eines Webauftritts bzw. Webshops aufgrund verwendeter Farben, Seitenlayout und Grafiken selbst dann ein Fall des § 4 Nr. 3 UWG sein kann, wenn die mit der Webseite beworbenen Waren unzweifelhaft wettbewerbskonform sind, also ihrerseits insbesondere nicht den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erfüllen. Im Streitfall hat das Gericht – zugunsten des diesseits vertretenen Beklagten – dem Webauftritt der Klägerin jedenfalls schon die erforderliche wettbewerbliche Eigenart abgesprochen. Die Entscheidung LG München I Az. 33 O 1408/22 bildet die Rechtsprechung in der genannten grundsätzlichen Frage daher nicht fort.




RA Lang vertritt in Verfahren vor dem EuGH

Gericht fällt Grundsatzentscheidung zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Markennichtigkeitswiderklagen nach Rücknahme der Verletzungsklage

In einem vor dem Oberlandesgericht München geführten Markenverletzungsrechtsstreit, in dem die Beklagtenseite sich unter anderem mit einer Widerklage auf Nichtigkeit der Streitmarke verteidigt, hat das Oberlandesgericht München nach Rücknahme der Verletzungsklage den Rechtsstreit an den EuGH vorgelegt mit der Frage, ob die ordentlichen Gerichte auch in diesem Fall für die Entscheidung über die Nichtigkeit der Streitmarke zuständig bleiben. Maßgeblich für die Beantwortung der Vorlagefrage ist die Auslegung der Art. 124 lit. a), d) und Art. 128 UMV. Das Verfahren wurde vor dem EuGH geführt als Rechtssache C 256/21. Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass die ordentlichen nationalen Gerichte, i.e. die sog. „Unionsmarkengerichte“, auch nach Rücknahme der Verletzungsklage für die Nichtigkeitsklage zuständig bleiben. Das Urteil des EuGH ist abrufbar auf der Webseite des Gerichtshofs curia.europa.eu unter diesem Link.




Unlautere wettbewerbliche Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG durch Nachahmung des Webauftritts und Webshops eines Wettbewerbers?

In einem Rechtsstreit mit vorangegangenem Abmahnverfahren macht die Gegenseite des von uns vertretenen Beklagten derzeit Ansprüche wegen unlauterer wettbewerblicher Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG geltend mit der Begründung, dass der Beklagte den Webauftritt der Klägerin hochgradig ähnlich nachgeahmt habe und es so zu einer Herkunftstäuschung der Abnehmer bzw. einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung der Klägerin komme. Im Einzelnen geht es dabei um Produkte aus dem Bereich der Zahnpflege. Die Klägerin behauptet dabei wohlgemerkt keine Unlauterkeit in Bezug auf die vertriebenen Zahnpflegeprodukte selbst, sondern lediglich in Bezug auf die Gestaltung der Webseite, inklusive Seitenlayout, verwendeten Grafiken und Farben. Damit stellt der Rechtsstreit in rechtlicher Hinsicht die grundsätzliche Frage, ob eine solche Ausdehnung des Nachahmungsschutzes von dem Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG noch umfasst sein kann, und beschreitet damit rechtliches Neuland.

Befasst ist das Landgericht München I, Az. 33 O 1408/22. Eine Entscheidung wird für Sommer 2023 erwartet.




Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung langlaufender Sparverträge der Sparkasse Stendal – Schlussfolgerungen mit Blick auf die Scala-Sparverträge der Sparkasse Ulm

Der Bundesgerichtshof hat heute Nachmittag entschieden, dass die Kündigung langlaufender Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ der Sparkasse Stendal nach Erreichen der höchsten Prämienstufe wirksam ist. Zu dem Urteil liegt – abgesehen von einer Vielzahl von Medienberichten – seitens des Bundesgerichtshofs bislang nur eine Pressemitteilung vor, die hier verlinkt ist. Die Ausfertigung und Veröffentlichung des Urteils wird noch einige Zeit dauern.

Der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsstreit weist auf den ersten Blick eine Vielzahl von Parallelen zu den Rechtsstreiten um die Scala-Verträge der Sparkasse Ulm auf. Da ich, Rechtsanwalt Christoph Lang, die Scala-Rechtsstreite für eine Vielzahl von Sparern gegen die Sparkasse Ulm geführt habe (alle Verfahren endeten im Februar 2016 mit einem Vergleich, siehe dazu Post vom 05.02.2016) und die Scala-Verträge zum Teil noch viele Jahre laufen werden (die vorgesehenen Mindestvertragslaufzeiten der noch längst laufenden Verträge enden erst im Jahr 2030), möchte ich zu den (vermeintlichen?) Parallelen wie auch (vermeintlichen?) Unterschieden zwischen dem Ulmer und dem Stendaler Fall kurz Stellung nehmen:

  1. Vorweg ist zu betonen, dass der Vergleich von Rechtsstreiten bzw. der sie entscheidenden Urteile fast immer mit mehr oder weniger erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. In dem heute entschiedenen BGH-Fall dürfte es allem Anschein nach maßgeblich auf die Auslegung der vertraglichen Abreden angekommen sein, die die Vertragsparteien, d.h. die Sparer und die jeweilige Sparkasse, bei Abschluss der Sparverträge getroffen haben. Diese Abreden genau zu analysieren und mit dem Ulmer Scala-Fall zu vergleichen wäre voraussichtlich nur möglich, wenn man vollständige Kenntnis der Gerichtsakten beider Verfahren hätte. Zumindest die vollständigen Urteile des Bundesgerichtshofs und der vorinstanzlichen Gerichte wären erforderlich, um solide Schlussfolgerungen ziehen zu können. Freilich liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs derzeit noch gar nicht vor, nur die genannte Pressemitteilung. Die nachfolgenden weiteren Ausführungen sind daher teilweise unsicher und spekulativ.
  2. Die Sparverträge „S-Scala Ulm“ und „S-Prämiensparen flexibel“ weisen – soweit bekannt – die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf: Beide Verträge verfügen über eine Prämienstaffel, die dem Sparer einen besonderen Prämienanreiz für langjähriges Sparen bieten soll. Nach dem Stendaler Prämienmodell dauert es 15 Jahre bis man die höchste Prämienstufe erreicht, bei dem Ulmer Scala-Vertrag sind es 20 Jahre. Völlig unterschiedlich ist die Prämiengestaltung: Nach dem Stendaler Vertrag erhält der Sparer in der höchsten Stufe eine Prämie von 50% der jährlich geleisteten Sparbeiträge, nach dem Ulmer Scala-Vertrag sind es feststehende Zinsen in absoluten Zahlen, nämlich in den letzten fünf Jahren der vorgesehenen 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit 3,5% (Bonus)Zinsen auf das dann angesparte Sparguthaben. Ob und ggf. inwiefern es dem Sparer bei dem Stendaler Vertrag möglich ist, seine monatliche Sparrate zu variieren, ist mir derzeit nicht bekannt. Bei dem Scala-Vertrag ist dies nach der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.09.2015 in einer Marge zwischen € 25,- und € 2.500,- möglich und der entscheidende Faktor, warum die Ulmer Scala-Verträge für die Sparer heute so außerordentlich attraktive Geldanlagen sind.
  3. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs scheint der Senat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Auslegung der Vertragsantragsformulare gestützt zu haben, die zum Abschluss der Stendaler Verträge verwendet worden sind. Die parallel zu den Verträgen vorgelegten Werbeprospekte hat er ausdrücklich als nicht vertragsbestimmend angesehen, weil es sich dabei lediglich um werbende Anpreisungen handele, denen ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen könne.
  4. Dagegen kam es in den Ulmer Scala-Rechtsstreiten nach den übereinstimmenden Entscheidungen des Landgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart sogar ganz entscheidend auf die Angaben an, die die Sparkasse Ulm in ergänzenden Dokumenten zu den Scala-Verträgen außerhalb der eigentlichen Vertragsabschlussdokumente gemacht hat. In den Ulmer Fällen musste auf den Werbeflyer und die in den Scala-Sparbüchern auf der letzten Seite eingeklebten Vermerke nämlich schon deshalb zurückgegriffen werden, weil in dem Kontoeröffnungsformular (=Vertragsabschlussdokument), das von dem Sparer und der Sparkasse Ulm unterschrieben wurde, praktisch keinerlei Scala-spezifische Vertragskonditionen genannt waren. In der Regel wurde dort lediglich vermerkt, dass es sich um einen Scala-Vertrag handelt, der eröffnet werden soll, ohne im Geringsten zu bestimmen, was denn ein Scala-Vertrag sein soll? Ein Beispiel eines solchen Kontoeröffnungsdokumentes haben wir unter „Downloads – Wichtige Dokumente aus den diversen Scala-Streitsachen“ zur vollständigen Nachvollziehbarkeit vorgelegt.
  5. Soweit sich aus der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, dass die Bank einen unbefristet laufenden Sparvertrag jederzeit kündigen kann – freilich vorausgesetzt, die Mindestvertragslaufzeit ist abgelaufen, sofern eine solche vereinbart wurde (?), s.o. Ziff. 3, 4 zur Vertragsauslegung – ist dies geradezu eine Selbstverständlichkeit, die sich regelmäßig aus mehreren Rechtsgrundlagen ergeben wird. Im Stendaler Fall haben sich die Gerichte anscheinend in erster Linie auf die AGB der Sparkassen gestützt, dort Nr. 26. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus § 488 Abs. 3 BGB. Wie sollte es auch anders sein? Ein unbefristet laufender Darlehensvertrag muss natürlich für beide Seiten (jederzeit) kündbar sein. Natürlich war diese Prämisse auch in den Ulmer Streitfällen zu keinem Zeitpunkt streitig. Dort war vielmehr eine teleologische Reduktion des § 489 BGB streitentscheidend (siehe Urteil des OLG Stuttgart vom 23.09.2015, S. 28-31).
  6. Fazit: Es ist derzeit noch völlig offen, ob die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs eher dafür spricht oder eher dagegen spricht, dass auch die Sparkasse Ulm die vielen Tausend noch laufenden Scala-Verträge kündigen könnte und/oder ob die nicht rechtskräftig gewordenen Urteile des Landgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die in Sachen „Scala“ ergangen sind, als „überholt“ bzw. „falsch“ zu gelten haben. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass sich aus der Entscheidung des BGH nahezu keine belastbaren Erkenntnisse für den Ulmer Fall ergeben. Ehe weitere Schlussfolgerungen verlässlich gezogen werden können, müssen zunächst (mindestens) die Entscheidungsgründe zu dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs abgewartet werden. Kein Grund zur Sorge dürfte dagegen für alle jene Scala-Sparer bestehen, die seit dem Ende der hiesigen Scala-Rechtsstreite „gut gemachte“ Vergleiche mit der Sparkasse Ulm abgeschlossen haben. Wenn in diesen Vergleichen alle in der Vergangenheit bekannten Streitpunkte umfassend und klar geregelt worden sind, dürfte kein Raum für weitere Diskussionen bestehen.



Streit über Markenverletzung außergerichtlich beigelegt

In einem klassischen Streit über eine Markenverletzung haben wir in den letzten Wochen ein Unternehmen aus der Pharmabranche vertreten. Klassisch war der Streit deshalb, weil für identische Waren zwei Zeichen einander gegenüber standen, die deshalb als hochgradig ähnlich zu beurteilen sind, weil ihr begrifflicher Ursprung jeweils von der Wirkstoffbezeichnung des gekennzeichneten Pharmaka abgeleitet war (was bei Pharmamarken regelmäßig der Fall ist). Zudem wird das von uns in Anspruch genommene gegnerische Unternehmen von dem ehemaligen Geschäftsführer-Gesellschafter unserer Mandantin geführt (gleichfalls eine nicht seltene Streitkonstellation im Marken- und Wettbewerbsrecht).

Erfreulicherweise ist es uns gelungen, die diesseits beanspruchten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche innerhalb weniger Tage vollumfänglich im Wege einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung mit der Gegenseite durchzusetzen. So hat das angegriffene Unternehmen den markenverletzenden Vertrieb quasi unverzüglich eingestellt und unserer Mandantin blieb ein ggf. langwieriger Rechtsstreit mit vorangehendem Eilrechtsschutz- und anschließendem Vollstreckungsverfahren erspart. So herrscht innerhalb kürzester Zeit nun wieder „Ruhe am Markt“ und die zu besorgende Marktverwirrung mit negativen Folgen für den Ruf unserer Mandantin blieb vollständig aus.

Leider gelingt eine so positive, schnelle Erledigung nicht immer. Zuletzt haben wir in anderen Streitigkeiten Hauptsacheklagen bei den führenden deutschen Markenverletzungsgerichten in München und Düsseldorf erheben müssen. Termin für die ersten mündlichen Verhandlungen haben die beiden Gerichten erst innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten und länger nach Klageerhebung bestimmt (!). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass außergerichtliche Lösungen einen Wert an sich haben, der es überaus sinnvoll erscheinen lassen kann, im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung nicht nur besondere Mühen auf Einigungsversuche zu verwenden (insbesondere durch entsprechende anwaltliche Initiativen), sondern als Kläger/Anspruchssteller auch zu einem gewissen Entgegenkommen bereit zu sein (wie in dem vorliegenden Fall etwa in Bezug auf bestehende Schadensersatzansprüche).