1

Grundlagen Markenrecht / Kenn­zeichen­schutz

Eine Marke ist ein Zeichen, mit dem Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden.

Marken dienen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Zentrale Funktion einer Marke ist es, die mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise (also insb. Verbraucher und Händler) auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung von einem Unternehmen hinzuweisen. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Verkehr ein konkretes, ihm namentlich bekanntes Unternehmen vor Augen hat.

Als Marke können insbesondere geeignet sein (§ 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 UMV) :

  • Wörter einschließlich Personennamen
  • Abbildungen aller Art, wie z.B. Logos, Bilder, Grafiken, etc.
  • Gemischte Zeichen, bestehend aus Wort- und Bildelementen
  • Buchstaben- und Zahlenkombinationen
  • dreidimensionale Gestaltungen, wie z.B. Warenformen oder Verpackungen
  • Hörzeichen, wie z.B. musikalische Erkennungsmelodien
  • Farben und Farbzusammenstellungen

Beispiele für Wort-/Bildmarken:

CTM 007026057, Molkerei Weihenstephan

CTM 002683738, Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch-Hall

Beispiele für Bildmarken:

CTM 009149402, Daimler

CTM 009149402, Daimler

CTM 009265588, Apple

CTM 009265588, Apple

Beispiele für dreidimensionale Marken: Warenform und Verpackung

CTM 001619683, Ferrero

CTM 001619683, Ferrero

CTM 001619683, Ferrero

CTM 003457447, Laurent-Perrier

CTM 000536227, Bahlsen

CTM 000536227, Bahlsen

Beispiele für Farbmarken:

CTM 000013367, BP-Gruppe

CTM 000013367, BP-Gruppe

CTM 003757473, BP-Gruppe

CTM 003757473, BP-Gruppe

Nach dem Deutschen Markengesetz werden – neben Marken – auch Geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) sowie geographische Herkunftsangaben (§§ 126-136 MarkenG und VO (EG) Nr. 510/2006) geschützt. Unter die Geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Von hoher praktischer Relevanz sind insbesondere Unternehmenskennzeichen, wie Firmenbezeichnungen oder -logos sowie Internetdomains. Geographische Herkunftsangaben sind Zeichen, die im Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Besonders häufig kommen sie bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vor.

a) bei Marken

– Markenschutz entsteht durch Eintragung der Marke in ein nationales oder regionales Markenregister. Zuständig dafür sind die nationalen oder regionalen Markenämter, wie. z.B. das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO, „Europäisches Markenamt“).

– Daneben kann Markenschutz ohne Eintragung im Markenregister auch dann entstehen, wenn eine Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen Verkehrsgeltung erworben hat. Verkehrsgeltung setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen versteht. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Hürde ist in jedem Fall sehr hoch. Der Erwerb von Markenschutz infolge Verkehrsgeltung kommt in der Praxis daher nur selten vor.

In beiden vorgenannten Fällen entsteht der Markenschutz ausschließlich für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen: Bei eingetragenen Marken sind dies die Waren und/oder Dienstleistungen, die im Waren- / Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung bezeichnet sind, während nicht-eingetragene Marken allein für die Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind, für die sie Verkehrsgeltung tatsächlich erlangt haben.

b) bei Unternehmenskennzeichen / Werktiteln

Der Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln entsteht grundsätzlich mit deren Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, ohne dass es dafür einer besonderen Bekanntheit bedarf.

a) bei Marken

Eine Marke ist grundsätzlich schutzfähig, wenn ihr keine Eintragungshindernisse entgegen stehen. Es ist zu unterscheiden zwischen absoluten und relativen Eintragungshindernissen.

aa) Absolute Eintragungshindernisse

Absolute Eintragungshindernisse bestehen im öffentlichen Interesse und sind vom Markenamt von Amts wegen zu prüfen. Die wichtigsten absoluten Hindernisse sind:

– fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV)

Weil die zentrale Funktion einer Marke darin liegt, auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, ist eine wesentliche Bedingung für die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke, dass das Zeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Unterscheidungskraft hat ein Zeichen dann, wenn der Verkehr aufgrund des Zeichens in der Lage ist, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Daran fehlt es beispielsweise bei rein beschreibenden Wortzeichen oder allgemeingebräuchlichen dreidimensionalen Produktgestaltungen.

– Merkmalsbeschreibenden Angaben / Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV)

Das als Marke zu schützende Zeichen darf nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Solche Zeichen sind zum Gebrauch durch die Allgemeinheit freizuhalten.

Im Unterschied zu Geschmacksmustern oder Patenten müssen als Marke zu schützende Zeichen also nicht „neu“ sein, sie können vielmehr bereits vor der Anmeldung durch den Anmelder oder einen Dritten im Geschäftsverkehr benutzt worden sein.

bb) Relative Eintragungshindernisse (§ 9 MarkenG, Art. 8 UMV)

In der Praxis überaus relevant sind auch die relativen Eintragungshindernisse. Solche sind insbesondere gegeben, wenn eine jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und dabei zugleich die mit beiden Marken geschützten Waren und Dienstleistungen einander identisch oder ähnlich sind. Markenrechtlich kann dann eine sogenannte „Verwechslungsgefahr“ zwischen den Marken anzunehmen sein.

Gelöst wird eine solcher Konflikt nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz, wonach die Marke mit dem älteren Zeitrang im Regelfall Vorrang genießt (Prioritätsprinzip). Dabei bestimmt sich der Zeitrang einer Marke nach ihrem Anmelde- oder Prioritätstag.

Die relativen Eintragungshindernisse werden von den Markenämtern bei der Anmeldung einer Marke in der Regel nicht, in keinem Fall jedoch umfassend und verbindlich geprüft. Die Eintragung einer Marke ist deshalb kein Indiz dafür, dass die angemeldete Marke ältere Rechte Dritter nicht verletzt.

Will der Inhaber älterer Rechte diese gegenüber der jüngeren Marke geltend machen, muss er die im Einzelfall dafür sinnvollen Rechtsmittel einsetzen. Im Rahmen des Eintragungsverfahren sehen die Markenämter hierfür entsprechende Verfahren vor (die vor dem DPMA und HABM als sog. Widerspruchsverfahren bezeichnet werden). Darüber hinaus sind in Deutschland und der Europäischen Union auch Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem jeweiligen Markenamt oder den ordentlichen Gerichten möglich.

b) bei Unternehmenskennzeichen / Werktiteln

Voraussetzung des Schutzes als Unternehmenskennzeichen ist, dass das Zeichen über originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Im Kern ist damit dasselbe gemeint, wie bei Marken mit der Unterscheidungskraft: das Zeichen muss geeignet sein, als Name des Unternehmens zu wirken, d.h. die dafür erforderliche Eigenart haben. Dabei sind die Anforderungen im Allgemeinen etwas niedriger, als dies bei der für Marken erforderlichen Unterscheidungskraft der Fall ist. Eine hinreichende Kennzeichnungskraft kann dem Unternehmenskennzeichens demnach fehlen, wenn das Zeichen für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens glatt beschreibend ist. Dabei ist die Verkehrsübung in jedem Einzelfall in besonderer Weise zu beachten.

Kollidiert ein Unternehmenskennzeichen mit einem älteren Unternehmenskennzeichen, das identisch oder ähnlich ist, gilt wiederum das Prioritätsprinzip: ältere Rechte gehen also grundsätzlich vor.

Bei Werktiteln gilt im Grundsatz dasselbe, allerdings liegen dort die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft häufig noch tiefer.

Zehn Jahre ab dem Anmeldetag der Marke. Eine Verlängerung ist beliebig oft, jeweils um weitere zehn Jahre möglich. Dies gilt sowohl für Deutsche Marken, als auch Gemeinschaftsmarken (§ 47 MarkenG, Art. 46 ff. UMV). Eine beliebig lange Schutzdauer ist bei allen relevanten Marken weltweit möglich.

Markenschutz mit Wirkung für Deutschland kann grundsätzlich durch Registrierung der Marke im Deutschen Markenregister (DE), im Unionsmarkenregister (UM) oder im internationalen Markenregister (IR) erworben werden.

Für die Eintragung in das Deutsche Markenregister ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München zuständig (www.dpma.de). Unionsmarken werden von dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO, „Europäisches Markenamt“) in Alicante vergeben (www.euipo.europa.eu). Internationale Registrierungen werden von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf abgewickelt (www.wipo.int). Über die Eintragung solcher internationalen Registrierungen entscheiden letztlich die nationalen Markenämter der Länder, die in der internationalen Anmeldung benannt sind.

Unionsmarken können immer nur mit Wirkung für die gesamte Europäische Union registriert werden, eine Beschränkung auf einzelne Mitgliedsstaaten ist nicht möglich.

An dem Internationale Registrierungssystem der WIPO nimmt eine Vielzahl von Staaten weltweit teil. Voraussetzung für eine Internationale Registrierung ist immer eine sog. Basisregistrierung. Dies kann z.B. eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke sein.

Bei allen vorstehend genannten Registrierungsformen (DE, UM, IR) ist es für die Anmeldung einer Marke erforderlich, die Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, für die die Marke geschützt werden soll.

In der Praxis werden die Waren und Dienstleistungen dabei bestimmten Klassen zugeordnet. Um insoweit eine Vereinheitlichung zu erreichen, einigte sich eine Vielzahl von Staaten in einem internationalen Abkommen auf eine gemeinsame Klassifizierung mit einheitlichen Begrifflichkeiten (sog. Nizzaer Klassifikation). Regelmäßig vorkommende Waren und Dienstleistungen wurden danach in 45 Klassen geordnet. Der Gebrauch der nach der Nizzaer Klassifikation festgelegten Begrifflichkeiten ist – soweit im Einzelfall möglich – empfehlenswert.

Die von den Markenämtern erhobenen Amtsgebühren sind nachstehend aufgeführt (hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Vertretung):

(Stand Juni 2017)

Deutsche Marke (DE):

Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) € 300,-

Klassengebühr (für jede Klasse ab der vierten Klasse) € 100,-

nach zehn Jahren Verlängerungsgebühr (für bis zu drei Klassen) € 750,-

Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) € 260,-

Unionsmarke (UM):

Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) € 1050,-

Klassengebühr (für jede Klasse ab der vierten Klasse) € 150,-

nach zehn Jahren: Verlängerungsgebühr (für bis zu drei Klassen) € 1.050,-

Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) € 150,-

IR-Marke (IR):

Bei IR-Marken ist eine Kalkulation der Gebühren in jedem Einzelfall erforderlich, weil diese insbesondere davon abhängen, auf welche Länder der Markenschutz erstreckt werden soll.

Load More

Wichtige Rechtsgrundlagen zum Markenrecht und Kennzeichenschutz sind nachfolgend mitsamt Links zu Volltexten zusammengestellt:

Markengesetz – Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, (1995, 156))

Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872)

Markenrichtlinie – Richtlinie (EU) 2015/2346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke

Delegierte Verordnung über die Unionsmarke

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626

Nizzaer Klassifikation – Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

Ausführliche Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Markenrecht und Kennzeichenschutz erhalten Sie auf der Seite Tätigkeitsfelder / Markenrecht-Kennzeichenschutz.