a) bei Marken
Eine Marke ist grundsätzlich schutzfähig, wenn ihr keine Eintragungshindernisse entgegen stehen. Es ist zu unterscheiden zwischen absoluten und relativen Eintragungshindernissen.
aa) Absolute Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse bestehen im öffentlichen Interesse und sind vom Markenamt von Amts wegen zu prüfen. Die wichtigsten absoluten Hindernisse sind:
– fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV)
Weil die zentrale Funktion einer Marke darin liegt, auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, ist eine wesentliche Bedingung für die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke, dass das Zeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Unterscheidungskraft hat ein Zeichen dann, wenn der Verkehr aufgrund des Zeichens in der Lage ist, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Daran fehlt es beispielsweise bei rein beschreibenden Wortzeichen oder allgemeingebräuchlichen dreidimensionalen Produktgestaltungen.
– Merkmalsbeschreibenden Angaben / Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV)
Das als Marke zu schützende Zeichen darf nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Solche Zeichen sind zum Gebrauch durch die Allgemeinheit freizuhalten.
Im Unterschied zu Geschmacksmustern oder Patenten müssen als Marke zu schützende Zeichen also nicht „neu“ sein, sie können vielmehr bereits vor der Anmeldung durch den Anmelder oder einen Dritten im Geschäftsverkehr benutzt worden sein.
bb) Relative Eintragungshindernisse (§ 9 MarkenG, Art. 8 UMV)
In der Praxis überaus relevant sind auch die relativen Eintragungshindernisse. Solche sind insbesondere gegeben, wenn eine jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und dabei zugleich die mit beiden Marken geschützten Waren und Dienstleistungen einander identisch oder ähnlich sind. Markenrechtlich kann dann eine sogenannte „Verwechslungsgefahr“ zwischen den Marken anzunehmen sein.
Gelöst wird eine solcher Konflikt nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz, wonach die Marke mit dem älteren Zeitrang im Regelfall Vorrang genießt (Prioritätsprinzip). Dabei bestimmt sich der Zeitrang einer Marke nach ihrem Anmelde- oder Prioritätstag.
Die relativen Eintragungshindernisse werden von den Markenämtern bei der Anmeldung einer Marke in der Regel nicht, in keinem Fall jedoch umfassend und verbindlich geprüft. Die Eintragung einer Marke ist deshalb kein Indiz dafür, dass die angemeldete Marke ältere Rechte Dritter nicht verletzt.
Will der Inhaber älterer Rechte diese gegenüber der jüngeren Marke geltend machen, muss er die im Einzelfall dafür sinnvollen Rechtsmittel einsetzen. Im Rahmen des Eintragungsverfahren sehen die Markenämter hierfür entsprechende Verfahren vor (die vor dem DPMA und HABM als sog. Widerspruchsverfahren bezeichnet werden). Darüber hinaus sind in Deutschland und der Europäischen Union auch Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem jeweiligen Markenamt oder den ordentlichen Gerichten möglich.
b) bei Unternehmenskennzeichen / Werktiteln
Voraussetzung des Schutzes als Unternehmenskennzeichen ist, dass das Zeichen über originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Im Kern ist damit dasselbe gemeint, wie bei Marken mit der Unterscheidungskraft: das Zeichen muss geeignet sein, als Name des Unternehmens zu wirken, d.h. die dafür erforderliche Eigenart haben. Dabei sind die Anforderungen im Allgemeinen etwas niedriger, als dies bei der für Marken erforderlichen Unterscheidungskraft der Fall ist. Eine hinreichende Kennzeichnungskraft kann dem Unternehmenskennzeichens demnach fehlen, wenn das Zeichen für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens glatt beschreibend ist. Dabei ist die Verkehrsübung in jedem Einzelfall in besonderer Weise zu beachten.
Kollidiert ein Unternehmenskennzeichen mit einem älteren Unternehmenskennzeichen, das identisch oder ähnlich ist, gilt wiederum das Prioritätsprinzip: ältere Rechte gehen also grundsätzlich vor.
Bei Werktiteln gilt im Grundsatz dasselbe, allerdings liegen dort die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft häufig noch tiefer.