Zehn Jahre ab dem Anmeldetag der Marke. Eine Verlängerung ist beliebig oft, jeweils um weitere zehn Jahre möglich. Dies gilt sowohl für Deutsche Marken, als auch Gemeinschaftsmarken (§ 47 MarkenG, Art. 46 ff. UMV). Eine beliebig lange Schutzdauer ist bei allen relevanten Marken weltweit möglich.
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