RA Lang verteidigt ein Prüf- und Sachverständigenunternehmen aus dem Automobilbereich erfolgreich gegen den Vorwurf der Geheimnisverletzung

14. Januar 2026

Klägerin in diesem vor dem Arbeitsgericht Aalen geführten Rechtsstreit war ein deutschlandweit marktbeherrschendes Unternehmen aus dem Bereich der Prüf- und Sachverständigenleistungen für Automobile. Die von RA Lang vertretene Beklagte war ein mit Klägerin in hartem Wettbewerb stehendes süddeutsches Unternehmen aus demselben Geschäftsbereich. Zentraler Vorwurf der Klägerin an die Beklagte war es, dass diese in Person ihrer führenden Mitarbeiter zentrale Geschäftsgeheimnisse der Klägerin verletzt und verwertet habe, die den Mitarbeitern der Beklagten zuvor in ihrer Zeit als (frühere) Mitarbeiter der Klägerin bekannt wurden. Tatsächlich trifft es nämlich zu, dass mehrere Mitarbeiter der Beklagten über lange Jahre Führungspositionen bei der Klägerin innehatten, ehe sie letztlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu der Beklagten wechselten, um fortan für diese tätig zu sein.

Die verletzten Geschäftsgeheimnissen sollen nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere strategische Planungen der Klägerin zur möglichen Gründung einer weiteren Niederlassung an einem bestimmten Ort in Baden-Württemberg zum Gegenstand gehabt haben. Diese habe die Beklagte insofern zum eigenen Vorteil genutzt, als sie just an eben diesem Standort eine eigene Niederlassung eröffnet und so der Klägerin zuvorgekommen sei bzw. sie ihr die Eröffnung einer eigenen Niederlassung an dem fraglichen Ort wirtschaftlich unmöglich gemacht habe. Aus dem so begründeten angeblichen Geheimnisverstoß leitete die Klägerin eine hohe Schadensersatzsumme in erster Linie wegen entgangenen Gewinns ab, die im mittleren sechsstelligen Bereich liegen sollte. Zudem trug die Klägerin bei alldem vor, dass das Vorgehen der Beklagten wie in dem zugrundeliegenden Streitfall System habe und so oder so ähnlich von ihr bereits wiederholte Male praktiziert worden sei. Der vorliegende Streitfall sollte insofern beispielhaft für das angebliche rechtsverletzende Verhalten der Beklagten gelten. In letzter Konsequenz sollte die Beklagte ihr Handeln als Wettbewerbsunternehmen so zukünftig grundlegend ändern.

RA Lang gelang die erfolgreiche Verteidigung der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche unter anderem mit der ausführlichen Darlegung, wonach die Beklagte sich die Informationen, die für die Auswahl der streitigen Niederlassung relevant waren, allesamt aus frei zugänglichen Quellen ermittelt werden konnten. Zudem bestanden entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 172/23) auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, wie sie in den Arbeitsvertrag der Klägerin enthalten war. Im Ergebnis war die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.

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Die verletzten Geschäftsgeheimnissen sollen nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere strategische Planungen der Klägerin zur möglichen Gründung einer weiteren Niederlassung an einem bestimmten Ort in Baden-Württemberg zum Gegenstand gehabt haben. Diese habe die Beklagte insofern zum eigenen Vorteil genutzt, als sie just an eben diesem Standort eine eigene Niederlassung eröffnet und so der Klägerin zuvorgekommen sei bzw. sie ihr die Eröffnung einer eigenen Niederlassung an dem fraglichen Ort wirtschaftlich unmöglich gemacht habe. Aus dem so begründeten angeblichen Geheimnisverstoß leitete die Klägerin eine hohe Schadensersatzsumme in erster Linie wegen entgangenen Gewinns ab, die im mittleren sechsstelligen Bereich liegen sollte. Zudem trug die Klägerin bei alldem vor, dass das Vorgehen der Beklagten wie in dem zugrundeliegenden Streitfall System habe und so oder so ähnlich von ihr bereits wiederholte Male praktiziert worden sei. Der vorliegende Streitfall sollte insofern beispielhaft für das angebliche rechtsverletzende Verhalten der Beklagten gelten. In letzter Konsequenz sollte die Beklagte ihr Handeln als Wettbewerbsunternehmen so zukünftig grundlegend ändern.

RA Lang gelang die erfolgreiche Verteidigung der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche unter anderem mit der ausführlichen Darlegung, wonach die Beklagte sich die Informationen, die für die Auswahl der streitigen Niederlassung relevant waren, allesamt aus frei zugänglichen Quellen ermittelt werden konnten. Zudem bestanden entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 172/23) auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, wie sie in den Arbeitsvertrag der Klägerin enthalten war. Im Ergebnis war die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.

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RA Lang gelang die erfolgreiche Verteidigung der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche unter anderem mit der ausführlichen Darlegung, wonach die Beklagte sich die Informationen, die für die Auswahl der streitigen Niederlassung relevant waren, allesamt aus frei zugänglichen Quellen ermittelt werden konnten. Zudem bestanden entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 172/23) auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, wie sie in den Arbeitsvertrag der Klägerin enthalten war. Im Ergebnis war die Klage damit vollumfänglich abzuweisen.

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