16.05.18

Langjährig geführter Erfindervergütungsprozess bestätigt grundsätzliche Erfahrungssätze zu Arbeitnehmererfinderstreitsachen.

Rechtsanwalt Lang hat drei Erfinder im Ergebnis erfolgreich in einem langjährigen Rechtsstreit um die Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung gegen ihre (ehemalige) Arbeitgeberin bzw. – genauer – deren Rechtsnachfolgerin vertreten (Teilurteil des LG Magdeburg zur AuskunftEndurteil des LG Magdeburg zur Vergütungshöhe).

Kennzeichnend für den Streitfall war, dass sich das beklagte Unternehmen in allen Verfahrensstadien mit großem Aufwand gegen die geltend gemachten Ansprüche gewehrt hat. Seine Ursachen dürfte dies zum einen darin gehabt haben, dass die Beklagte die Schaffung eines Präzedenzfalles unbedingt vermeiden wollte, weil sie eine Vielzahl weiterer Anspruchssteller zu befürchten hat, die ihre Ansprüche bislang nicht geltend machen, und zum anderen darin, dass die maßgeblichen Entscheidungsträger der zu einem koreanischen Konzern gehörenden Beklagten aus einem fremden Rechtskreis stammten, in dem Erfindervergütungen für angestellte Erfinder nicht bekannt sind.

Ausgang und Verlauf des Rechtsstreits geben Anlass, einige grundsätzliche Feststellungen über Erfindervergütungsprozesse zu treffen, die dieser Rechtsstreit wieder einmal in eindrucksvoller Weise bestätigt hat.

Im Einzelnen:

  1. Wie so oft wurde auch dieser Rechtsstreit letztlich durch einen Vergleich beendet, aufgrund dessen die Kläger nach Abzug aller ihnen entstandenen Verfahrenskosten von der Beklagten Vergütungszahlungen erhalten haben, die in einer Höhe lagen, bei der sich die Kläger wahrscheinlich schon außergerichtlich verglichen hätten, wenn die Beklagte ihnen in diesem Stadium entsprechende Einigungsangebote unterbreitet hätte.
  2. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits für die beteiligten Anwälte und das Gericht belaufen sich in dem Streitfall auf eine Höhe, die in Bezug zu den an die Erfinder gezahlten Netto-Erfindervergütungen (d.h. nach Abzug aller ihnen entstandenen Kosten) wahrlich als signifikant zu bezeichnen sind.
  3. Dennoch war aus Sicht der Kläger im Laufe des gesamten Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt zu befürchten, dass die Kläger als Erfindervergütung nicht mindestens einen Betrag zugesprochen erhalten, der in der Höhe der ihnen entstandenen Verfahrenskosten liegt. Mit anderen Worten: Es war nie zu befürchten, dass die Kläger mit dem Prozess Geld verlieren!  Dies ist ein Phänomen, das in allen Arbeitnehmererfindersachen zutraf, die Rechtsanwalt Lang bislang gerichtlich geführt hat. In nur einem Fall hat der von ihm vertretene Arbeitnehmererfinder ein gerichtliches Verfahren mit einer schwarzen Null abgeschlossen. Alle anderen Verfahren gingen nach Abzug aller Kosten mit einem klaren Vermögensgewinn für die Arbeitnehmererfinder aus, der in fast allen Fällen im sechsstelligen Bereich lag.
  4. Aus Sicht des beklagten Arbeitgebers ist es im Regelfall daher unbedingt sinnvoll, in den außergerichtlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmern diesen eine so attraktive Vergütungszahlung anzubieten, bei der sie „schwach“ werden könnten. Andernfalls liegt es nahe, dass der Arbeitgeber in einen Prozess gezogen wird, der für ihn rein wirtschaftlich betrachtet in der Regel nachteilig endet (wobei interne „Unternehmenspolitik“ freilich unberücksichtigt gelassen bleibt).
  5. Die Ausgangslage des Arbeitnehmererfinders bei Einleitung eines Erfindervergütungsstreitfalles ist vor allem durch die folgenden Umstände gekennzeichnet: Die Kosten des Erfindervergütungsprozesses übernimmt keine Rechtsschutzversicherung, wobei spezialisierte Anwälte ohnehin nur auf Stundenhonorarbasis arbeiten; Die nach Gesetz (RVG und GKG) zu berechnenden Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten sind kaum seriös kalkulierbar, da es  vor bzw. bei Beginn des Prozesses, wie insbesondere bei einer Stufenklage mit Auskunft- und Höhestufe, fast nie zuverlässig vorhersagbar ist, in welchem Bereich der Streitwert des Rechtsstreits liegen wird bzw. von dem Gericht festgesetzt werden wird; Häufig sind an der Entscheidung über den Rechtsstreit auch Familienmitglieder des Erfinders mehr oder weniger maßgeblich beteiligt, die weder von den rechtlichen, noch von den technischen Fragen des Streitfalles etwas verstehen. Die Voraussetzungen, den Arbeitnehmer mit einem vernünftigen Vergleichsangebot zu einer einvernehmlichen Lösung zu bringen, sind also im Allgemeinen nicht schlecht.

Fazit: Eine vergleichsweise Lösung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel die deutlich bessere Lösung als ein Rechtsstreit vor Gericht.

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