16.12.16
Gemäß § 37 Abs. 1 ArbEG ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen (Zivil-)Gericht grundsätzlich, dass vorher ein Verfahren vor der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchgeführt wurde.
Allerdings gibt es gemäß § 37 Abs. 2 ArbEG von diesem Grundsatz bedeutende Ausnahmen. Kein Schiedsverfahren ist demnach u.a. erforderlich, … WEITERLESEN
16.12.16
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können sich auf die Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung berufen. Unbillige Vereinbarungen und Festsetzungen sind nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam. Allerdings muss die Berufung auf Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Erklärung in Textform erfolgen, § 23 Abs. 2 ArbEG.
Dabei ist … WEITERLESEN
16.12.16
Gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG soll die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung grundsätzlich in angemessener Frist durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung kann daher auch mündlich oder stillschweigend durch übereinstimmendes Verhalten der Parteien geschlossen werden.
Kommt eine … WEITERLESEN
16.12.16
Bei der Berechnung der Erfindervergütung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen.
Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder daher grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung tatsächlich aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwangsläufig eine betriebliche Eigennutzung voraus, vergütungspflichtig sind jedwede … WEITERLESEN
16.12.16
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über das Verfahren regelmäßig zu unterrichten und ihm Abschriften der Schutzrechtsanmeldeunterlagen zu geben, § 15 Abs. 1 ArbEG. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, § 15 Abs. 2 ArbEG.
Zurück zu den Grundlagen Arbeitnehmererfinderrecht … WEITERLESEN
16.12.16
Wesentliche Pflicht des Arbeitgebers nach Inanspruchnahme ist es, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. eines Patents oder Gebrauchsmusters) in Deutschland anzumelden, § 13 ArbEG (Anmeldepflicht im Inland).
Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen, § 14 Abs. 1 ArbEG. Will er Auslandsschutzrechte nicht erwerben, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und … WEITERLESEN
16.12.16
Nach dem neuen Recht gilt für Diensterfindungen, die seit dem 01.10.2009 gemeldet wurden, gemäß § 6 ArbEG das Folgende:
Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch genommen, § 6 Abs. 2 … WEITERLESEN
16.12.16
Wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers ist die unverzügliche Meldung einer Diensterfindung in Textform, § 5 ArbEG.
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben, § 5 Abs. 2 ArbEG.
Für die Erfindungsmeldung gibt es in Unternehmen mit gut organisiertem Erfindungswesen in der Regel Formblätter, die eine … WEITERLESEN
09.12.16
Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Der danach maßgebliche Bezug zu … WEITERLESEN
09.12.16
Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 – 12 ArbEG festgeschrieben wird.
Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich nach den Regeln des Patentrechts. … WEITERLESEN