FAQs
3. Was ist ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung [...]
4. Was sind eingetragene und nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster?
Ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das durch Registrierung bei einer Behörde (wie z.B. DPMA oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) erworben wird. Dagegen begründen nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen [...]
5. Was sind die materiellen Voraussetzungen für den Schutz eines Designs / Geschmacksmusters?
Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität liegt [...]
6. Was ist eine Neuheitsschonfrist? Inwiefern kommt sie dem Anmelder eines Designrechts / Geschmacksmusters zugute?
Die Neuheitsschonfrist bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag eines Designs / Geschmacksmusters, in dem Veröffentlichungen des Designs / Geschmacksmusters, die der Anmelder oder Entwerfer selbst veranlasst hat, der eigenen Anmeldung des Anmelders oder Entwerfers nicht schutzrechtshindernd entgegen stehen, § 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO. [...]
7. Was ist die maximale Schutzdauer eines Designs / Geschmacksmusters?
Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, § 27 GeschmMG, Art. 10 GGVO (nicht eingetragenes Designs demgegenüber nur drei Jahre). Die Schutzdauer nach Anmeldung endet taggenau fünf Jahre nach dem Anmeldetag, danach ist eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre bis zur Höchstschutzdauer möglich. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
8. Welche Rechte gewährt ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 GeschmMG, Art. 19 Abs. 1 GGVO. Die wichtigsten Ansprüche, die sich daraus gegen Rechtsverletzer ergeben, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
9. Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („Europäisches Markenamt“) bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters?
Beide Ämter führen im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch, bei der festgestellt wird, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. notwendige Mindestangaben, Formvorschriften, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind. Zurückgewiesen werden kann eine Anmeldung aber auch dann, wenn für einen Gegenstand Schutz beansprucht wird, der kein Design / Geschmacksmuster ist. [...]
10. Welche Verteidigungsmittel bestehen, wenn ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster eines Dritten nicht schutzfähig ist?
Gegen ein nationales deutsches Design / Geschmacksmuster kann Nichtigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden, § 33 GeschmMG. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auf Antrag hin von dem Harmonisierungsamt für nichtig erklärt werden, Art. 52 GGVO. Gegen die Entscheidung der dafür beim Harmonisierungsamt eingerichteten Nichtigkeitsabteilung ist Beschwerde möglich, Art. 55 GGVO. Über diese [...]
1. Worauf findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung?
In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nur auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Erfindungen in diesem Sinne sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind dagegen Neuerungen, die nicht schutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Ideen. In den [...]
2. Wer ist Erfinder bzw. Miterfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts?
Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 - 12 ArbEG festgeschrieben wird. Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich [...]
Kontakt
Herrenkellergasse 5
89073 Ulm
T +49 (0) 731/95 08 31-03
Herzogspitalstraße 11
80331 München
T +49 (0) 89/24 20 41-86
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3. Was ist ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung [...]
4. Was sind eingetragene und nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster?
Ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das durch Registrierung bei einer Behörde (wie z.B. DPMA oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) erworben wird. Dagegen begründen nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen [...]
5. Was sind die materiellen Voraussetzungen für den Schutz eines Designs / Geschmacksmusters?
Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität liegt [...]
6. Was ist eine Neuheitsschonfrist? Inwiefern kommt sie dem Anmelder eines Designrechts / Geschmacksmusters zugute?
Die Neuheitsschonfrist bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag eines Designs / Geschmacksmusters, in dem Veröffentlichungen des Designs / Geschmacksmusters, die der Anmelder oder Entwerfer selbst veranlasst hat, der eigenen Anmeldung des Anmelders oder Entwerfers nicht schutzrechtshindernd entgegen stehen, § 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO. [...]
7. Was ist die maximale Schutzdauer eines Designs / Geschmacksmusters?
Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, § 27 GeschmMG, Art. 10 GGVO (nicht eingetragenes Designs demgegenüber nur drei Jahre). Die Schutzdauer nach Anmeldung endet taggenau fünf Jahre nach dem Anmeldetag, danach ist eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre bis zur Höchstschutzdauer möglich. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
8. Welche Rechte gewährt ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 GeschmMG, Art. 19 Abs. 1 GGVO. Die wichtigsten Ansprüche, die sich daraus gegen Rechtsverletzer ergeben, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
9. Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („Europäisches Markenamt“) bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters?
Beide Ämter führen im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch, bei der festgestellt wird, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. notwendige Mindestangaben, Formvorschriften, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind. Zurückgewiesen werden kann eine Anmeldung aber auch dann, wenn für einen Gegenstand Schutz beansprucht wird, der kein Design / Geschmacksmuster ist. [...]
10. Welche Verteidigungsmittel bestehen, wenn ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster eines Dritten nicht schutzfähig ist?
Gegen ein nationales deutsches Design / Geschmacksmuster kann Nichtigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden, § 33 GeschmMG. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auf Antrag hin von dem Harmonisierungsamt für nichtig erklärt werden, Art. 52 GGVO. Gegen die Entscheidung der dafür beim Harmonisierungsamt eingerichteten Nichtigkeitsabteilung ist Beschwerde möglich, Art. 55 GGVO. Über diese [...]
1. Worauf findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung?
In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nur auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Erfindungen in diesem Sinne sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind dagegen Neuerungen, die nicht schutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Ideen. In den [...]
2. Wer ist Erfinder bzw. Miterfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts?
Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 - 12 ArbEG festgeschrieben wird. Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich [...]
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89073 Ulm
T +49 (0) 731/95 08 31-03
Herzogspitalstraße 11
80331 München
T +49 (0) 89/24 20 41-86
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3. Was ist ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung [...]
4. Was sind eingetragene und nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster?
Ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das durch Registrierung bei einer Behörde (wie z.B. DPMA oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) erworben wird. Dagegen begründen nicht eingetragene Designs / Geschmacksmuster eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen [...]
5. Was sind die materiellen Voraussetzungen für den Schutz eines Designs / Geschmacksmusters?
Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität liegt [...]
6. Was ist eine Neuheitsschonfrist? Inwiefern kommt sie dem Anmelder eines Designrechts / Geschmacksmusters zugute?
Die Neuheitsschonfrist bezeichnet den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag eines Designs / Geschmacksmusters, in dem Veröffentlichungen des Designs / Geschmacksmusters, die der Anmelder oder Entwerfer selbst veranlasst hat, der eigenen Anmeldung des Anmelders oder Entwerfers nicht schutzrechtshindernd entgegen stehen, § 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO. [...]
7. Was ist die maximale Schutzdauer eines Designs / Geschmacksmusters?
Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, § 27 GeschmMG, Art. 10 GGVO (nicht eingetragenes Designs demgegenüber nur drei Jahre). Die Schutzdauer nach Anmeldung endet taggenau fünf Jahre nach dem Anmeldetag, danach ist eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre bis zur Höchstschutzdauer möglich. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
8. Welche Rechte gewährt ein geschütztes Design / Geschmacksmuster?
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 GeschmMG, Art. 19 Abs. 1 GGVO. Die wichtigsten Ansprüche, die sich daraus gegen Rechtsverletzer ergeben, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zurück zu den Grundlagen Designrecht [...]
9. Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („Europäisches Markenamt“) bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters?
Beide Ämter führen im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch, bei der festgestellt wird, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. notwendige Mindestangaben, Formvorschriften, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind. Zurückgewiesen werden kann eine Anmeldung aber auch dann, wenn für einen Gegenstand Schutz beansprucht wird, der kein Design / Geschmacksmuster ist. [...]
10. Welche Verteidigungsmittel bestehen, wenn ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster eines Dritten nicht schutzfähig ist?
Gegen ein nationales deutsches Design / Geschmacksmuster kann Nichtigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden, § 33 GeschmMG. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auf Antrag hin von dem Harmonisierungsamt für nichtig erklärt werden, Art. 52 GGVO. Gegen die Entscheidung der dafür beim Harmonisierungsamt eingerichteten Nichtigkeitsabteilung ist Beschwerde möglich, Art. 55 GGVO. Über diese [...]
1. Worauf findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung?
In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nur auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Erfindungen in diesem Sinne sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind dagegen Neuerungen, die nicht schutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Ideen. In den [...]
2. Wer ist Erfinder bzw. Miterfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts?
Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 - 12 ArbEG festgeschrieben wird. Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich [...]
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