Christoph Lang Anwalt
image_print

FAQs

3. Wie ist eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) von einer freien Erfindung abzugrenzen?

Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. [...]

31. Juli 2025|

4. Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer zu beachten, wenn er eine Diensterfindung gemacht hat?

Wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers ist die unverzügliche Meldung einer Diensterfindung in Textform, § 5 ArbEG. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben, § 5 Abs. 2 ArbEG. Für die Erfindungsmeldung gibt es in Unternehmen mit gut organisiertem Erfindungswesen in [...]

31. Juli 2025|

5. Wie nimmt ein Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch?

Nach dem neuen Recht gilt für Diensterfindungen, die seit dem 01.10.2009 gemeldet wurden, gemäß § 6 ArbEG das Folgende: Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch [...]

31. Juli 2025|

6. In welchem Umfang muss der Arbeitgeber Schutzrechte anmelden, wenn er eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat?

Wesentliche Pflicht des Arbeitgebers nach Inanspruchnahme ist es, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. eines Patents oder Gebrauchsmusters) in Deutschland anzumelden, § 13 ArbEG (Anmeldepflicht im Inland). Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen, § 14 Abs. 1 ArbEG. Will er Auslandsschutzrechte nicht erwerben, hat er dem [...]

31. Juli 2025|

7. Welche Pflichten obliegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Anmeldeverfahrens?

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über das Verfahren regelmäßig zu unterrichten und ihm Abschriften der Schutzrechtsanmeldeunterlagen zu geben, § 15 Abs. 1 ArbEG. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, § 15 Abs. 2 ArbEG. Zurück zu den Grundlagen Arbeit­nehmer­erfinderrecht  

31. Juli 2025|

8. Wie bemisst sich die Erfindervergütung, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme einer Erfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen hat?

Bei der Berechnung der Erfindervergütung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen. Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder daher grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung tatsächlich aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwangsläufig eine betriebliche [...]

31. Juli 2025|

9. Wann wird eine Vergütungsbemessung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich?

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG soll die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung grundsätzlich in angemessener Frist durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung kann daher auch mündlich oder stillschweigend durch übereinstimmendes Verhalten der [...]

27. Juli 2025|

10. Was kann ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gegen eine wirksame Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung (noch) tun?

Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können sich auf die Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung berufen. Unbillige Vereinbarungen und Festsetzungen sind nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam. Allerdings muss die Berufung auf Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Erklärung in Textform erfolgen, § 23 [...]

27. Juli 2025|

11. Wann ist ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchzuführen?

Gemäß § 37 Abs. 1 ArbEG ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen (Zivil-)Gericht grundsätzlich, dass vorher ein Verfahren vor der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchgeführt wurde. Allerdings gibt es gemäß § 37 Abs. 2 ArbEG von diesem Grundsatz bedeutende Ausnahmen. Kein [...]

27. Juli 2025|

Kontakt

Herrenkellergasse 5
89073 Ulm
T +49 (0) 731/95 08 31-03

Herzogspitalstraße 11
80331 München
T +49 (0) 89/24 20 41-86

info@ip-kanzlei.de

Archiv

Ältere Nachrichten finden Sie in diesem Archiv.

ip-kanzlei-lang-Pfeil-db-100 zum Archiv

FAQs

3. Wie ist eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) von einer freien Erfindung abzugrenzen?

Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. [...]

31. Juli 2025|

4. Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer zu beachten, wenn er eine Diensterfindung gemacht hat?

Wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers ist die unverzügliche Meldung einer Diensterfindung in Textform, § 5 ArbEG. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben, § 5 Abs. 2 ArbEG. Für die Erfindungsmeldung gibt es in Unternehmen mit gut organisiertem Erfindungswesen in [...]

31. Juli 2025|

5. Wie nimmt ein Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch?

Nach dem neuen Recht gilt für Diensterfindungen, die seit dem 01.10.2009 gemeldet wurden, gemäß § 6 ArbEG das Folgende: Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch [...]

31. Juli 2025|

6. In welchem Umfang muss der Arbeitgeber Schutzrechte anmelden, wenn er eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat?

Wesentliche Pflicht des Arbeitgebers nach Inanspruchnahme ist es, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. eines Patents oder Gebrauchsmusters) in Deutschland anzumelden, § 13 ArbEG (Anmeldepflicht im Inland). Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen, § 14 Abs. 1 ArbEG. Will er Auslandsschutzrechte nicht erwerben, hat er dem [...]

31. Juli 2025|

7. Welche Pflichten obliegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Anmeldeverfahrens?

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über das Verfahren regelmäßig zu unterrichten und ihm Abschriften der Schutzrechtsanmeldeunterlagen zu geben, § 15 Abs. 1 ArbEG. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, § 15 Abs. 2 ArbEG. Zurück zu den Grundlagen Arbeit­nehmer­erfinderrecht  

31. Juli 2025|

8. Wie bemisst sich die Erfindervergütung, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme einer Erfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen hat?

Bei der Berechnung der Erfindervergütung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen. Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder daher grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung tatsächlich aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwangsläufig eine betriebliche [...]

31. Juli 2025|

9. Wann wird eine Vergütungsbemessung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich?

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG soll die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung grundsätzlich in angemessener Frist durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung kann daher auch mündlich oder stillschweigend durch übereinstimmendes Verhalten der [...]

27. Juli 2025|

10. Was kann ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gegen eine wirksame Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung (noch) tun?

Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können sich auf die Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung berufen. Unbillige Vereinbarungen und Festsetzungen sind nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam. Allerdings muss die Berufung auf Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Erklärung in Textform erfolgen, § 23 [...]

27. Juli 2025|

11. Wann ist ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchzuführen?

Gemäß § 37 Abs. 1 ArbEG ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen (Zivil-)Gericht grundsätzlich, dass vorher ein Verfahren vor der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchgeführt wurde. Allerdings gibt es gemäß § 37 Abs. 2 ArbEG von diesem Grundsatz bedeutende Ausnahmen. Kein [...]

27. Juli 2025|

Kontakt

Herrenkellergasse 5
89073 Ulm
T +49 (0) 731/95 08 31-03

Herzogspitalstraße 11
80331 München
T +49 (0) 89/24 20 41-86

info@ip-kanzlei.de

Archiv

Ältere Nachrichten finden Sie in diesem Archiv.

ip-kanzlei-lang-Pfeil-db-100 zum Archiv

FAQs

3. Wie ist eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) von einer freien Erfindung abzugrenzen?

Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. [...]

31. Juli 2025|

4. Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer zu beachten, wenn er eine Diensterfindung gemacht hat?

Wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers ist die unverzügliche Meldung einer Diensterfindung in Textform, § 5 ArbEG. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben, § 5 Abs. 2 ArbEG. Für die Erfindungsmeldung gibt es in Unternehmen mit gut organisiertem Erfindungswesen in [...]

31. Juli 2025|

5. Wie nimmt ein Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch?

Nach dem neuen Recht gilt für Diensterfindungen, die seit dem 01.10.2009 gemeldet wurden, gemäß § 6 ArbEG das Folgende: Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch [...]

31. Juli 2025|

6. In welchem Umfang muss der Arbeitgeber Schutzrechte anmelden, wenn er eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat?

Wesentliche Pflicht des Arbeitgebers nach Inanspruchnahme ist es, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. eines Patents oder Gebrauchsmusters) in Deutschland anzumelden, § 13 ArbEG (Anmeldepflicht im Inland). Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen, § 14 Abs. 1 ArbEG. Will er Auslandsschutzrechte nicht erwerben, hat er dem [...]

31. Juli 2025|

7. Welche Pflichten obliegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Anmeldeverfahrens?

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über das Verfahren regelmäßig zu unterrichten und ihm Abschriften der Schutzrechtsanmeldeunterlagen zu geben, § 15 Abs. 1 ArbEG. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, § 15 Abs. 2 ArbEG. Zurück zu den Grundlagen Arbeit­nehmer­erfinderrecht  

31. Juli 2025|

8. Wie bemisst sich die Erfindervergütung, die der Arbeitgeber für die Inanspruchnahme einer Erfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen hat?

Bei der Berechnung der Erfindervergütung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen. Eine Vergütung erhält der Arbeitnehmererfinder daher grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung tatsächlich aufgenommen hat. Dies setzt nicht zwangsläufig eine betriebliche [...]

31. Juli 2025|

9. Wann wird eine Vergütungsbemessung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich?

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG soll die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung grundsätzlich in angemessener Frist durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung kann daher auch mündlich oder stillschweigend durch übereinstimmendes Verhalten der [...]

27. Juli 2025|

10. Was kann ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gegen eine wirksame Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung (noch) tun?

Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können sich auf die Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung berufen. Unbillige Vereinbarungen und Festsetzungen sind nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam. Allerdings muss die Berufung auf Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Erklärung in Textform erfolgen, § 23 [...]

27. Juli 2025|

11. Wann ist ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchzuführen?

Gemäß § 37 Abs. 1 ArbEG ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen (Zivil-)Gericht grundsätzlich, dass vorher ein Verfahren vor der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz durchgeführt wurde. Allerdings gibt es gemäß § 37 Abs. 2 ArbEG von diesem Grundsatz bedeutende Ausnahmen. Kein [...]

27. Juli 2025|

Kontakt

Herrenkellergasse 5
89073 Ulm
T +49 (0) 731/95 08 31-03

Herzogspitalstraße 11
80331 München
T +49 (0) 89/24 20 41-86

info@ip-kanzlei.de

Archiv

Ältere Nachrichten finden Sie in diesem Archiv.

ip-kanzlei-lang-Pfeil-db-100 zum Archiv

image_print
Nach oben