15.03.15

Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala V

Mit Urteil vom 27.02.2015 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm in dem Verfahren 4 O 379/13, hier als „Scala V“ bezeichnet, festgestellt, dass die Sparkasse Ulm verpflichtet ist, einseitige Ratenänderungen der klagenden Scala-Sparer in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- auszuführen. Die Urteilsbegründung stimmt mit der Begründung in Sachen Scala I inhaltlich quasi-identisch überein.

Das in Sachen Scala V klagende Ehepaar hat die von ihm eingereichte Klage auf die Ratenänderungsstreitfrage beschränkt. Die Kündigungsfrage, wie auch die Streitfragen rund um die Neuberechnung der von der Sparkasse Ulm ggf. zu wenig bezahlten Grundzinsen wurden nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt (zur Übersicht über die verschiedenen Streitfragen siehe hier). Dies ist der Grund, weshalb das Verfahren vor den anderen Parallelrechtsstreiten entscheidungsreif geworden ist und in I. Instanz nun abgeschlossen ist.

Noch unbekannt ist, ob die Sparkasse Ulm auch in diesem Verfahren, wie schon in Sachen Scala I (4 O 273/13), Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen wird.

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