Weiterer Fortgang im Berufungsverfahren Scala I

27. Februar 2015

Ergänzend zu dem vorherigen Post vom heutigen Tag ist mitzuteilen, dass die Sparkasse Ulm nach gewährter Fristverlängerung die eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart nun bis 11.05.2015 begründen muss. Dabei lässt sie sich weiterhin durch die Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, München, vertreten.

Nach Zugang der Berufungsbegründung werden dann die Berufungsbeklagten (i.e. der Kläger und dessen Ehefrau, die schon in I. Instanz Drittwiderbeklagte war) ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Ein eventueller Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage ist also frühestens ab Juni 2015 denkbar, eine mündliche Verhandlung dürfte frühestens im Herbst 2015 stattfinden.

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Sparkasse Ulm geht im Verfahren Scala I in Berufung
Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala V

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27. Februar 2015

Ergänzend zu dem vorherigen Post vom heutigen Tag ist mitzuteilen, dass die Sparkasse Ulm nach gewährter Fristverlängerung die eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart nun bis 11.05.2015 begründen muss. Dabei lässt sie sich weiterhin durch die Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, München, vertreten.

Nach Zugang der Berufungsbegründung werden dann die Berufungsbeklagten (i.e. der Kläger und dessen Ehefrau, die schon in I. Instanz Drittwiderbeklagte war) ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Ein eventueller Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage ist also frühestens ab Juni 2015 denkbar, eine mündliche Verhandlung dürfte frühestens im Herbst 2015 stattfinden.

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27. Februar 2015

Ergänzend zu dem vorherigen Post vom heutigen Tag ist mitzuteilen, dass die Sparkasse Ulm nach gewährter Fristverlängerung die eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart nun bis 11.05.2015 begründen muss. Dabei lässt sie sich weiterhin durch die Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, München, vertreten.

Nach Zugang der Berufungsbegründung werden dann die Berufungsbeklagten (i.e. der Kläger und dessen Ehefrau, die schon in I. Instanz Drittwiderbeklagte war) ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Ein eventueller Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage ist also frühestens ab Juni 2015 denkbar, eine mündliche Verhandlung dürfte frühestens im Herbst 2015 stattfinden.

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