08.07.15

Sparkasse stellt erneut alten, zwischenzeitlich aufgelösten Scala-Vertrag wieder her

Mit Schriftsatz von heute hat die Sparkasse Ulm nun auch in der vierten, von der IP-Kanzlei Lang erhobenen Scala-Klage (hier als Scala XI bezeichnet, Verhandlungstermin am 13.07.2015), die auf Wiederherstellung eines ursprünglichen Scala-Sparvertrages gerichtet war, ein Anerkenntnis erklärt. Der alte Scala-Sparvertrag, den der Kläger im Sommer 2013 auf Druck der Sparkasse in die bekannten Alternativ-Sparmodelle umgestellt hatte, ist damit rechtskräftig wiederhergestellt.

Mit ihrem Vorgehen bleibt die Sparkasse bei ihrer Linie, dass sie Zugeständnisse allenfalls dann macht (und auch dies bislang nur in der Frage der Wiederherstellung alter Verträge), wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird und die mündliche Verhandlung unmittelbar bevorsteht. So hat die Sparkasse auf die wiederholten außergerichtlichen Einigungsversuche des Klägers und seines Anwalts entweder gar nicht, oder ablehnend reagiert. Genauso verhält sie sich bei ca. zwei Dutzend weiteren Scala-Umstellungsklägern, die gleichfalls Klagen auf Wiederherstellung ihrer alten Scala-Verträge bei Gericht eingereicht haben.

Wenn die Sparkasse ihre Kunden wirklich „gleich behandeln“ wollte, wäre spätestens heute der Zeitpunkt dafür gekommen, die alten Scala-Verträge all jener Sparer wieder herzustellen, die die Sparkasse dazu aufgefordert haben.

Freilich kann dabei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der für die Frage der Wiederherstellung maßgebliche Sachverhalt bei den allermeisten Scala-Umstellern stets gleich liegt. Kurz zusammengefasst: Die Sparer wurden im Sommer/Herbst 2013 von der Sparkasse mit der Ankündigung unter Druck gesetzt, dass sie, die Sparkasse, die Scala-Verträge kündigen könne und sie dies auch tun werde, wenn die Sparer die Alternativ-Sparangebote nicht „freiwillig“ annehmen.

Stattdessen erreicht die Sparkasse, indem sie in der für Montag terminierten vierten Umstellerklage erneut ein (Teil-)Anerkenntnis erklärt hat, in prozessualer Hinsicht vor allem eines: Sie verhindert es, dass sich die Kammer des Landgerichts mit der Frage befassen muss bzw. kann, ob der Kläger des Scala-XI-Verfahrens einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiederherstellung seines alten Scala-Sparvertrages hat, und vermeidet so ein entsprechendes Präjudiz mit inhaltlicher Begründung zur Sache.

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