In einem Rechtsstreit mit vorangegangenem Abmahnverfahren macht die Gegenseite des von uns vertretenen Beklagten derzeit Ansprüche wegen unlauterer wettbewerblicher Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG geltend mit der Begründung, dass der Beklagte den Webauftritt der Klägerin hochgradig ähnlich nachgeahmt habe und es so zu einer Herkunftstäuschung der Abnehmer bzw. einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung … WEITERLESEN
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