Die Sparkasse Ulm hat in dem ersten Scala-Rechtsstreit auf die Klage erwidert und erwartungsgemäß Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt.
In dem Post vom 21.08.2013 wurde bereits ausführlich über die erste in Sachen „Scala Sparverträge Sparkasse Ulm“ erhobene Klage vor dem Landgericht Ulm berichtet. In diesem Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, die monatliche Sparrate zu seinem Scala-Sparvertrag innerhalb der Marge von € 25,- bis € 2.500,- frei zu wählen und beliebig zu ändern. Die Sparkasse verweigert Ratenerhöhungen seit November 2012 generell gegenüber allen Scala-Kontoinhabern (zur Klage siehe im Einzelnen den Post vom 21.08.2013).
1. Argumente der Sparkasse Ulm in ihrer Klageerwiderung
Nach den von der Sparkasse in ihrer Klageerwiderung vorgebrachten Argumenten zeichnet sich ab, dass zentraler Streitpunkt des Rechtsstreits die Beurteilung eines Werbeflyer sein wird, den die Sparkasse in den Jahren ab Anfang/Mitte der 1990er Jahre bis ins Jahr 2005 in großer Zahl verteilte. Der Flyer wurde von Zeit zu Zeit geringfügig modifiziert. Zwei Versionen des Flyers werden nachfolgend eingeblendet:
Scala Flyer der Sparkasse Ulm aus dem Jahr 1995 und später:
Scala Flyer der Sparkasse Ulm aus dem Jahr 2002 und später:
Die von ihr beantragte Klageabweisung begründet die Sparkasse in ihrer Klageerwiderung zusammengefasst mit den folgenden Argumenten:
- In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Sparkasse, dass sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend auf die in dem Werbeflyer enthaltenen Aussagen bezogen haben und darüber hinausgehend, dass der Kläger den Flyer vor oder bei Vertragsschluss überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
- Es sei daher nicht nachgewiesen (darlegungs- und beweisbelastet dürfte insoweit in erster Linie der Kläger sein), dass die in dem Flyer gemachten Aussagen Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.
- Werbeaussagen, wie sie in dem Flyer enthalten sind, stellten generell keine verbindlichen Erklärungen dar.
- Die in dem Werbeflyer gewählte Formulierung „Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater.“ mache deutlich, dass der Sparer gerade kein einseitiges Bestimmungsrecht in Bezug auf die Höhe der monatlichen Sparrate habe, sondern dass eben eine „Vereinbarung“ vorausgesetzt werde, für die übereinstimmende Erklärungen beider Seiten erforderlich seien.
2. Gegenargumente des Klägers
Auf die Klageerwiderung der Sparkasse antwortete der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Lang, wie folgt (wobei die Ausführungen natürlich wieder nur in stark verkürzter Form zusammengefasst werden können):
- Es könne als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass sich der Kläger nicht mehr sicher an den Werbeflyer erinnern kann. Indes komme es darauf nicht an.
- Die Sparkasse habe ihren Kunden immer nur einen, im Einzelnen genau vorgegebenen Scala-Sparvertrag angeboten. Der Sparer habe nur zwei Punkte mit der Sparkasse individuell vereinbaren können: die konkrete Vertragslaufzeit mit deren Beginn und Ende sowie die Höhe der monatlichen Sparrate. Alle anderen Vertragsbedingungen, wie insbesondere die Verzinsung des Sparguthabens nach der ansteigenden Zinsstaffel, die Verfügungsmöglichkeiten des Sparers über sein Guthaben, usw. habe die Sparkasse nicht verhandelbar vorgegeben. Es habe keinerlei Optionen gegeben, aus denen der Sparer eine Auswahl hätte treffen können.
- (Daraus ergibt sich das zentrale Argument des Klägers): Der Hinweis auf einen „S-Scala“-Vertrag, der in dem von den Parteien unterzeichneten Kontoeröffnungsformular enthalten ist (was unstreitig ist), könne daher nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien übereinstimmend genau den Scala-Vertrag abschließen wollten, wie er von der Sparkasse damals intensiv beworben wurde, unter anderem durch Auslage und Verteilung des oben gezeigten Werbeflyers.
- Die in Bezug auf die Ratenänderungen wesentliche Passage in dem Werbeflyer (Version 2002 und später) lautet wie folgt:
„Sie möchten Ihre Sparrate ändern können?
Selbstverständlich
können Sie das. Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater.
Erhöhungen sind dabei bis zu 2.500 EUR möglich.
Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate von 25 EUR möglich.“
- Die Auslegung dieser Passage könne nur zu dem Ergebnis führen, dass der Sparer innerhalb der Marge von € 25,- bis € 2.500,- das einseitige Recht habe, seine monatliche Sparrate frei zu wählen und beliebig zu ändern. Wäre dem nicht so, würde die Nennung einer Marge von vornherein keinen Sinn ergeben. Es sei nämlich eine bloße Selbstverständlichkeit, dass die Parteien jede beliebige Sparraten außerhalb der Marge natürlich jederzeit wirksam vereinbaren könnten, sofern sie sich entsprechend einigen.
- Darüber hinaus könne auch der weitere Wortlaut der zitierten Passage nur im Sinne einer einseitigen Gestaltungsmöglichkeit zugunsten des Sparers verstanden werden. Wenn es auf eine Zustimmung der Sparkasse zu der von dem Sparer angewiesenen Ratenänderungen überhaupt ankäme und eine solche Zustimmung zudem in dem freien Belieben der Sparkasse läge, könnte der Sparer auf die Zustimmung der Sparkasse nämlich allenfalls hoffen, nicht aber seine Rate „ändern“, wenn er „möchte“, wie es in der Fragestellung heißt.