07.12.13

Weitere Klagen in Sachen Scala gegen die Sparkasse Ulm erhoben – Klagewelle aber nicht beabsichtigt

Rechtsanwalt Lang hat für acht Mandanten, die zusammen elf Scala-Verträge haben, mehrere neue Klagen gegen die Sparkasse Ulm erhoben. Darüber hinaus sind weitere Klagen in Vorbereitung.

Bei allen Klagen geht es,  wie schon in der ersten, bereits im August erhobenen Klage (dazu Post vom 21.08.2013), wieder allein um die Frage, ob die Sparkasse verpflichtet ist, Ratenerhöhungen der Kontoinhaber in der Marge zwischen € 25,- und € 2.500,- auszuführen.

Anlass für die Erhebung der weiteren Klagen war der Inhalt der Klageerwiderung der Sparkasse in dem ersten Klageverfahren. Darin bringt die Sparkasse auch Argumente vor, die die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses mit dem dortigen Kläger betreffen (siehe dazu den Post vom 06.12.2013). So bestreitet es die Sparkasse etwa, dass der Kläger von dem streitgegenständlichen Werbeflyer, in dem allein die Ratenänderungsmöglichkeit detailliert beschrieben ist, überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Weil nun nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass es auf solche einzelfallabhängigen Umstände ankommt, hat es sich zugleich als Illusion erwiesen, dass dem Ausgang des ersten Scala-Rechtsstreits automatisch Musterwirkung für sämtliche Scala-Fälle der anderen Kontoninhaber zukommt. Es ist daher nicht weiter vertretbar, die anderen Scala-Kontoinhaber pauschal auf das erste anhängige „Musterverfahren“ zu verweisen und für diese generell keine eigenen Klagen zu erheben. Diese Strategie hat Rechtsanwalt Lang noch bis zum Eingang der Klageerwiderung in dem ersten Rechtsstreit verfolgt.

Andererseits geht es auch jetzt nach wie vor nicht darum, die Sparkasse mit einer beliebigen Klagewelle zu überziehen. Die nun anhängig gemachten Klagen stehen allesamt repräsentativ für bestimmte Unterfälle, die ihrerseits jeweils wiederum Musterwirkung für eine Mehrzahl von Scala-Fällen erlangen können. So befassen sich die neuen Klagen etwa mit Scala-Verträgen aus unterschiedlichen Jahren und unterscheiden sich darüber hinaus darin, welche Dokumente bei Vertragsschluss konkret vorlagen bzw. was von den Vertragsparteien im Einzelnen besprochen wurde.

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