Mit Urteil vom 23.11.2023 (Az. 29 U 2165/20) hat das Oberlandesgericht München in dem langjährigen Rechtsstreit des von Rechtsanwalt Lang vertretenen Gastwirts Roth gegen die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen entschieden (der Südkurier berichtete wiederholt), dass die Marke „Apfelzügle“ des Gastwirts Marco Roth (http://www.hof-neuhaus.de, Überlingen) in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 43 und 35, nämlich insbesondere die Dienstleistungen eines Gastwirts sowie den Betrieb eines Hofladens, schutzfähig ist. Die Berufung der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2020 (Az. 33 O 17478/18) war damit vollumfänglich erfolglos.
Nach den zitierten Urteilen der beiden Gerichte können zusammenfassend die folgenden wesentlichen Ergebnisse zur Rechtslage festgehalten werden:
- Aufgrund des von den Gerichten bestätigten Rechts an der Marke „Apfelzügle“ UM 016809659 ist es alleine dem Gastwirt Roth und dessen Lizenznehmern gestattet, Apfelzügle-Veranstaltungen, wie sie der Gastwirt Roth beispielhaft auf seiner Webseite „hof-neuhaus.de/apfelzuegle.html“ bewirbt, unter der Bezeichnung „Apfelzügle“ anzubieten und durchzuführen.
- Zwar sind die Gerichte zu der Überzeugung gelangt, dass die Bezeichnung „Apfelzügle“ von Teilen der angesprochenen Verbraucher beschreibend verstanden wird für ein Gefährt bestehend aus einer Zugmaschine und einem oder mehreren Anhängern, die einerseits zum Transport von Obst gebaut sind, andererseits aber auch dazu genutzt werden können, um Personen zu transportieren, wie dies insbesondere der Gastwirt Roth im Rahmen seiner Apfelzügle-Veranstaltungen tut. Dieses den Verbrauchern unterstellte Verständnis führt nach der Überzeugung der Gerichte jedoch nicht dazu, dass die Verbraucher die Bezeichnung „Apfelzügle“ zugleich bzw. weitergehend als beschreibend für solche Veranstaltungen/Unterhaltungsprogramme ansehen, wie sie der Gastwirt Roth durchführt, mithin Veranstaltungen, bei denen die Besucher Informationen über den Anbau und die Verarbeitung von Obst erhalten, bei denen ihnen Speisen und Getränke geboten werden und/oder bei denen sie landwirtschaftliche Erzeugnisse erwerben können.
- In wirtschaftlich-kommerzieller Hinsicht sind die Entscheidungen der Gerichte damit ein voller Erfolg des Gastwirts Roth. Er ist durch die Entscheidungen gestärkt, weil der Schutzumfang seiner Marke nun obergerichtlich geklärt ist. Selbstverständlich wird Herr Roth seine Markenrechte nach alledem auch in Zukunft unverändert durchsetzen, wie insbesondere mit Abmahnverfahren, um seinen immateriellen Besitzstand, den er und seine Familie sich durch langjährige Arbeit aufgebaut haben gegen unberechtigte Nachahmer zu verteidigen, deren Absicht es ist, von dem guten Ruf seiner über die Grenzen des Bodenseeraums hinaus bekannten Marke zu profitieren.