Gericht fällt Grundsatzentscheidung zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Markennichtigkeitswiderklagen nach Rücknahme der Verletzungsklage
In einem vor dem Oberlandesgericht München geführten Markenverletzungsrechtsstreit, in dem die Beklagtenseite sich unter anderem mit einer Widerklage auf Nichtigkeit der Streitmarke verteidigt, hat das Oberlandesgericht München nach Rücknahme der Verletzungsklage den Rechtsstreit an den EuGH vorgelegt mit der Frage, ob die ordentlichen Gerichte auch in diesem Fall für die Entscheidung über die Nichtigkeit der Streitmarke zuständig bleiben. Maßgeblich für die Beantwortung der Vorlagefrage ist die Auslegung der Art. 124 lit. a), d) und Art. 128 UMV. Das Verfahren wurde vor dem EuGH geführt als Rechtssache C 256/21. Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass die ordentlichen nationalen Gerichte, i.e. die sog. „Unionsmarkengerichte“, auch nach Rücknahme der Verletzungsklage für die Nichtigkeitsklage zuständig bleiben. Das Urteil des EuGH ist abrufbar auf der Webseite des Gerichtshofs curia.europa.eu unter diesem Link.