01.04.14

Vorläufiges Ergebnis der ersten beiden Scala-Verhandlungstermine vor dem Landgericht Ulm – Weiteres Vorgehen

Wie bereits vielfach berichtet, wurde am gestrigen Montag, 31.03.2014, vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm die erste Klage eines Scala-Sparers (Az. LG Ulm 4 O 273/13 – „Scala I“), die von Rechtsanwalt Lang vertreten wurde, und die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale verhandelt (Az. LG Ulm 4 O 364/13).

In der Klage des Scala-Sparers „Scala I“ wurden dem Gericht im Wesentlichen zwei Streitfragen gestellt:

  1. Darf der Kläger seine monatliche Sparrate in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- einseitig bestimmen?
  2. Hat die Sparkasse Ulm die Möglichkeit, den Scala-Sparvertrag des Klägers vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 25 Jahren ordentlich zu kündigen? Oder mit anderen Worten: Steht der Sparkasse Ulm ein Kündigungsrecht aus Vertrag und/oder Gesetz, wie insbesondere aus §§ 488, 489 BGB, zu?

Die Kammer hält diesen Rechtsstreit für entscheidungsreif. In ihrer vorläufigen Rechtseinschätzung hat sie beide Fragen zu Gunsten des Klägers beantwortet.

Beiden Streitparteien wurde nun noch ein ergänzendes Schriftsatzrecht gewährt, das Ende Mai 2014 endet. Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat die Kammer bestimmt auf den 30.06.2014. Dann beabsichtigt die Kammer den Erlass eines Urteils, mit dem abschließend klar sein wird, wie das Landgericht Ulm die beiden vorgenannten Fragen beurteilt.

In der Klage der Verbraucherzentrale geht es um die Frage, ob die Sparkasse Ulm ein eigenes Kündigungsrecht aus einer bestimmten Klausel herleiten kann, die von ihr regelmäßig in dem Sparkassenbuch zu den Scala-Verträgen vermerkt wurde. Die Frage, ob der Sparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht, hat die Kammer hier implizit geprüft.

Dieser Streit ist nicht entscheidungsreif, insbesondere deshalb, weil eine Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich ist, ob sich die Sparkasse in wenigstens einem Einzelfall auf die streitige Klausel überhaupt berufen hat. Als weiteren Verhandlungstermin hat die Kammer in dieser Sache den 07.07.2014 bestimmt.

Gegen das für den 30.06.2014 erwartete Urteil des Landgerichts Ulm in Sachen Scala I wird die Sparkasse Ulm Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen können. Danach wird in dritter Instanz noch eine Revision zum Bundesgerichtshof in Betracht kommen.

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