18.06.14

Die vergleichsweise Lösung der Verbraucherzentrale mit der Sparkasse Ulm hat keine Auswirkungen auf die parallelen Klageverfahren der Scala-Kontoinhaber, diese laufen unverändert weiter.

In jeweils eigenen Pressemitteilungen haben die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Sparkasse Ulm heute übereinstimmend bekannt gegeben, dass sie den zwischen ihnen anhängigen Scala-Rechtsstreit (dazu bereits Post vom 02.12.2013 sowie Post vom 03.12.2013) im Wege einer einvernehmlichen, vergleichsweisen Lösung beendet haben (wegen Einzelheiten wird auf die Webseiten der Parteien verwiesen).

Freilich hat dieser Vergleich keinerlei Einfluss auf die Mehrzahl von Klagen, die 15 Scala-Kontoinhaber (allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lang) gegen die Sparkasse Ulm erhoben haben.

Die Klage der Verbraucherzentrale war aus zwingenden prozessualen Gründen von vornherein darauf beschränkt festzustellen, dass der Sparkasse Ulm kein vertragliches Kündigungsrecht zum Ausstieg aus den Scala-Verträgen zusteht. Dabei ist ein vertragliches Kündigungsrecht ein Kündigungsrecht, das die Parteien des Scala-Vertrages, also der jeweilige Sparer und die Sparkasse, bei Vertragsschluss ausdrücklich individualvertraglich vereinbart haben (wie etwa durch Einbeziehung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen).

Allerdings hat sich die Sparkasse Ulm auf ein solches vertragliches Kündigungsrecht nach diesseitiger Kenntnis sowie ihrer eigenen wiederholten Beteuerung – jedenfalls nach ihrer offiziellen Linie – nie bezogen.

Wie die Sparkasse Ulm in ihrer Pressemitteilung vom 18.06.2014 erneut betont, leitet sie ein Kündigungsrecht dagegen aus Gesetz, insbesondere aus §§ 488 Abs. 3, 489 Abs. 1, 2 BGB für sich ab. Diese Rechtsauffassung vertritt sie auch nach der vergleichsweisen Einigung mit der Verbraucherzentrale (und insbesondere der gegenteiligen vorläufigen Auffassung des Landgerichts Ulm, mitgeteilt in dem Verhandlungstermin am 31.03.2014) unverändert fort.

Die wesentlichen Fragen des Scala-Streitkomplexes werden daher voraussichtlich erst im Rahmen der unverändert anhängigen Klagen der eingangs genannten 15 Scala-„Musterkläger“ beantwortet werden. Diese sind:

  1.   Darf die Sparkasse Ulm die Scala-Verträge mit den Sparern vor Ablauf der 25-jährigen Mindestlaufzeit ordentlich kündigen?
  2.   Darf der Scala-Sparer seine Sparrate einseitig in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- monatlich beliebig festlegen?
  3.   Wie ist der variable Grundzins, den die Sparkasse Ulm auf die Scala-Guthaben zu zahlen hat, festzusetzen bzw. im Laufe der Vertragsdauer anzupassen?

In der ersten Scala-Klage (Scala I, siehe dazu u.a. Post vom 21.08.2013 ), die am 31.03.2014 verhandelt wurde, hat das Landgericht einen Verkündungstermin bestimmt auf 30.06.2014. Dann wird das Gericht ein erstes Urteil erlassen oder ggf. anordnen, wie der Rechtsstreit weiter geführt wird.

image_print