06.08.14

Stellungnahme von Rechtsanwalt Lang zu dem „Vergleichsangebot“ der Sparkasse Ulm vom 04.08.2014

Vorab: Das von der Sparkasse Ulm sogenannte „Vergleichsangebot“ liegt uns, den Vertretern der Kläger-Gruppe Lang, nach wie vor nicht vor, es befindet sich derzeit im Postlauf von dem Gericht zu uns. Die nachstehende Stellungnahme erfolgt deshalb in erster Linie auf Basis der Informationen, die in der Südwest Presse Ulm vom 05.08.2014 und 06.08.2014 berichtet wurden.

  • Vergleichsverhandlungen zur einvernehmlichen Lösung eines Rechtsstreits können nur im Kontakt zwischen den Parteien, nicht aber über bzw. in der Presse geführt werden. Schon deshalb kann das Vergleichsangebot der Sparkasse nicht als ernsthaft angesehen werden.
  • Wenn das Vergleichsangebot die in der Südwest Presse Ulm genannten wesentlichen Konditionen enthält – nämlich (1) eine maximale Laufzeit bis 2020, (2) die Möglichkeit zur Verdoppelung der letzten Monatsrate, solange dies nicht zu einer neuen Monatsrate über € 1.500,- führt und (3) einen festen Zinssatz von 3,25% – dann ist es auch deshalb nicht ernsthaft, weil es in eklatantem Widerspruch zu der aktuellen prozessualen Lage steht. Ohne weiteres ersichtlich wird dies bei Gegenüberstellung mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Mit diesem hat das Angebot der Sparkasse nichts gemein.
  • Zusammengenommen kann das Angebot der Sparkasse nur so verstanden werden, dass die Sparkasse weiterhin uneingeschränkt darauf setzt, die Scala-Verträge kündigen zu können. Entgegenstehende Beteuerungen ihrer Vertreter sind unglaubhaft. Zusätzlich bestätigt wird dies durch die neuere Argumentation der Sparkasse, dass die Geschäftsgrundlage der Scala-Verträge infolge der Niedrigzinsphase weggefallen sei. Auch dieser Begründungsversuch soll wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führen wie eine Kündigung, nämlich einer Beendigung der Scala-Verträge weit vor Ablauf der vereinbarte 25-jährigen Mindestlaufzeit.
  • Ob einzelne Mandanten der Kläger-Gruppe Lang das neue Angebot der Sparkasse annehmen werden, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden. Die Abstimmung darüber wird einige Wochen dauern. Sicher ist aber, dass einzelne der Mandanten, die eigene Klagen erhoben haben, das Angebot nicht annehmen werden, so u.a. der Vater von Rechtsanwalt Lang, der Kläger in dem ersten Scala-Rechtsstreit (Scala I) ist.
  • Weiterhin offenbart das Vergleichsangebot der Sparkasse, dass die von der Sparkasse nach dem Scheitern der gemeinsamen Vergleichsverhandlungen verbreitete Behauptung, man sei sich in den zwei zentralen Punkten Laufzeit und Ratenerhöhung „so gut wie einig gewesen“ nicht der Wahrheit entsprach. Denn, wenn dies zuträfe, dann hätten die entsprechenden Regelungen in dem nun vorgelegten Vergleichsvorschlag der Sparkasse enthalten sein müssen.
  • Die Klägervertreter bedauern das Scheitern der Vergleichsverhandlungen sehr. Sie haben sich nicht nur während der zuletzt von dem Gericht initiierten Vergleichsverhandlungen, sondern auch schon im Vorfeld der anhängig gemachten Scala-Klagen intensiv um eine Deeskalation sowie einvernehmliche Lösung der Streitsache bemüht.
  • Die Klägervertreter gehen nun davon aus, dass ein langjähriger Rechtsstreit bevorsteht, der sich möglicherweise durch alle von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanzen ziehen wird (nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Landgericht wird in II. Instanz Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart und in III. Instanz Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich sein). Bis zu einer rechtskräftigen Klärung aller zu dem Scala-Komplex gehörender Streitfragen werden so ohne weiteres 3-5 Jahre vergehen können.
  • Die Kläger der anhängig gemachten Klagen, wie auch die Klägervertreter, sind auf einen solchen Instanzenzug in jeder Hinsicht vorbereitet.
  • Dabei sind sich alle Beteiligten der Klägerseite darüber im Klaren, dass der Rechtsstreit, zuvorderst die Kündigungsfrage, grundsätzlich auch verloren werden können. Tragfähige, überzeugende Gründe dafür, dass der Sparkasse ein Kündigungsrecht doch zustehen könnte, können sie nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtlage derzeit aber nicht erkennen (insoweit bestätigt durch die vorläufige Bewertung der Kammer des Landgerichts Ulm). Dasselbe gilt für die neue Berufung der Sparkasse auf einen angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage. 
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