24.10.14

Sparkasse Ulm erhebt Widerklagen gegen die Scala-Sparer, die eigene Klagen wegen Scala erhoben haben.

In Sachen der ersten Scala-Klage (Scala I – Az. 4 O 273/13), über die bereits im Frühjahr 2014 vor dem Landgericht Ulm ein erstes Mal mündlich verhandelt wurde (2. Verhandlungstermin ist bestimmt auf 12.11.2014), hat die Sparkasse Ulm vor einigen Wochen Widerklage gegen den Kläger erhoben. Entsprechende Widerklagen hat sie in den letzten Tagen nun auch gegen die Scala-Kläger erhoben, deren Klagen gleichfalls am 12.11.2014 verhandelt werden (nämlich Scala II, III und V).

Mit der Widerklage in Sachen Scala I stellt die Sparkasse Ulm unter anderem die folgenden Streitfragen zur Entscheidung des Gerichts:

  • Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Scala-Vertrags aus Treu und Glauben?
  • Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Scala-Vertrags, weil der Kläger sein Scala-Konto (angeblich) als Zahlungsverkehrskonto missbraucht hat?
  • Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Scala-Vertrags, weil der Kläger es bei Vertragsschluss nicht offenbart hat, dass er das Scala-Konto (angeblich) als Zahlungsverkehrskonto zu verwenden beabsichtigt?
  • Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Anpassung des streitgegenständlichen Scala-Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass dieser – grob zusammengefasst – den von ihr angebotenen Alternativ-Sparverträgen angeglichen wird?
  • Stehen der Sparkasse Ulm Ansprüche auf Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Zinsen gegen den Kläger zu?

Die letzte Streitfrage betrifft dabei einen Einwand, den die Sparkasse schon in diversen Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg vorgebracht hat. Der Schlichter hat die entsprechenden Ansprüche der Sparkasse in einer Stellungnahme bereits mit klaren Worten zurückgewiesen (dazu S. 8 f. in dem Schreiben des Schlichters vom 25.03.2014).

In Sachen Scala I hat die Sparkasse Ulm damit derzeit die folgenden Anträge angekündigt:

I. Zur Klage

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

II. Zur Widerklage/Drittwiderklage (Anmerkung: Drittwiderbeklagte ist die Ehefrau des Klägers, die ehemals Mitinhaberin des streitgegenständlichen Scala-Kontos war)

  1. Der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € xxx nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.
  2. Der Scala Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten und dem Kläger/Widerbeklagten, sowie der Drittwiderbeklagten, wird aufgehoben.
  3. Hilfsweise: Der am 19.01.2014 abgeschlossene Scala-Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten, sowie dem Kläger/Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten, wird so angepasst, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt “Zuwachssparen” mit 4 weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis € 2.000,00 pro Monat durch den Kläger/Widerbeklagten oder die Drittwiderbeklagte, und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten des Klägers/Widerbeklagten oder der Drittwiderbeklagten.
  4. Höchst hilfsweise: Die Vertragsanpassung des am 19.01.2014 abgeschlossenen Scala-Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten, sowie dem Kläger/Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird hinsichtlich der Höhe der Gesamtverzinsung – zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel – ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeit marktüblichen Zins gemäß § 313 BGB angepasst, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
  5. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus dem Scala-Sparvertrag Nr. xx4 (-) auf Ausführung der monatlichen Ratenerhöhung von € 310,- auf € 460,- ab 22.07.2013 und (-) auf Feststellung der Berechtigung auf eine maximale monatliche Sparrate von € 2.500,00 und (-) auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor Ablauf der Einzahlungszeit am 19.01.2029 zu kündigen, zustehen.
  6. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Widerklage trägt der Kläger/Widerbeklagte. Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten der Drittwiderklage.

(Die Anonymisierungen stammen von dem Autor dieses Posts.)

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