14.11.14

Ergebnisse nach dem zweiten Verhandlungstag

Am 12.11.2014 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm in vier Verfahren die Klagen von insgesamt sieben Klägern verhandelt, deren ursprüngliche Scala-Verträge weiter in Kraft sind.

Mit den Klagen wurden sämtliche Streitfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt, die sich für diesen Falltyp stellen. Eine Darstellung der Streitfragen finden Sie hier.

Nach seiner (vorläufigen) Beurteilung der Rechtslage ist das Gericht zu den folgenden Ergebnissen gekommen:

  1. Die Sparkasse hat kein Recht, die Scala-Verträge vor Ablauf der vereinbarten 25-jährigen Mindestlaufzeit zu beenden, sei dies im Wege einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, sei dies im Wege einer Aufhebung wegen angeblicher Pflichtverletzung der Sparer oder wegen angeblichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
  2. Die Scala-Sparer haben grundsätzlich das Recht ihre monatliche Rate innerhalb der Marge von € 25,- bis € 2.500,- einseitig beliebig zu ändern und im Rahmen einer Marge bis zu € 2.000,- (bzw. bei älteren Verträgen DM 3.000,-) monatlich ohne Kündigung zu verfügen. Beträge über € 2.000,- bzw. DM 3.000,- unterliegen einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  3. Die Scala-Sparer haben einen Anspruch auf Neuberechnung der ihnen seit Vertragsbeginn gutgeschriebenen Zinsen, weil die Sparkasse die variablen Grundzinsen unzutreffend bestimmt hat. Weitgehend offen ist derzeit aber noch, nach welchen Regeln die variablen Grundzinsen zu bestimmen sind. Allerdings hat die Kammer recht klar festgestellt, dass im Grundsatz wohl das relative Verhältnis von Grund- und Referenzzins, wie es bei Vertragsbeginn von den Parteien vereinbart wurde, konstant gehalten werden muss. Ganz wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Berechnung sog. Minuszinsen zu Lasten der Sparer damit dauerhaft abgewendet sein dürfte.
  4. Sollte sich im Rahmen der Neuberechnung der Zinsen ergeben, dass die Sparkasse den Scala-Sparern in der Vergangenheit zu wenig Zinsen gutgeschrieben hat (was überwiegend wahrscheinlich ist), könnten die Sparer voraussichtlich Zinsnachzahlungsansprüche seit dem jeweiligen Vertragsbeginn geltend machen, egal wie viel Zeit seither vergangen ist. Die von der Sparkasse erhobene Einrede der Verjährung greift nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht durch.
  5. Die von der Sparkasse erhobenen Widerklagen werden in vollem Umfang abgewiesen, darunter insbesondere die Widerklage auf Rückzahlung angeblich zu viel gutgeschriebener Bonuszinsen.

Zusammenfassend sieht es danach aus, dass die klagenden Scala-Sparer in den Verfahren Scala I, II, III und V in vollem Umfang obsiegen werden – jedenfalls in I. Instanz vor dem Landgericht Ulm.

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