Gegen ein nationales deutsches Design / Geschmacksmuster kann Nichtigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden, § 33 GeschmMG.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster können auf Antrag hin von dem Harmonisierungsamt für nichtig erklärt werden, Art. 52 GGVO. Gegen die Entscheidung der dafür beim Harmonisierungsamt eingerichteten Nichtigkeitsabteilung ist Beschwerde möglich, Art. 55 GGVO. Über diese entscheidet die Beschwerdekammer. Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist dann noch mit einer Klage zum Gerichtshof der Europäischen Union anfechtbar, Art. 61 GGVO.
Die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann alternativ auch im Wege der Klage vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, Art. 84 Abs. 1 GGVO.