Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 GeschmMG, Art. 19 Abs. 1 GGVO. Die wichtigsten Ansprüche, die sich daraus gegen Rechtsverletzer ergeben, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
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