In dem berichteten Fall hat das Landgericht München I zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden. Es hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Nachahmung eines Webauftritts bzw. Webshops aufgrund verwendeter Farben, Seitenlayout und Grafiken selbst dann ein Fall des § 4 Nr. 3 UWG sein kann, wenn die mit der Webseite beworbenen Waren unzweifelhaft wettbewerbskonform sind, also ihrerseits insbesondere nicht den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erfüllen. Im Streitfall hat das Gericht – zugunsten des diesseits vertretenen Beklagten – dem Webauftritt der Klägerin jedenfalls schon die erforderliche wettbewerbliche Eigenart abgesprochen. Die Entscheidung LG München I Az. 33 O 1408/22 bildet die Rechtsprechung in der genannten grundsätzlichen Frage daher nicht fort.
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