25.09.13

Häufige Fragen zu den Scala-Sparverträgen der Sparkasse Ulm – Empfehlungen an Scala-Kontoinhaber zum weiteren Vorgehen

Die nachfolgenden Überlegungen gelten anhand der derzeit bestehenden Sachlage, d.h. zum 25.09.2013. Es sind lediglich allgemeine Aussagen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

 

1. Welche Folgen hat es, wenn ich die von der Sparkasse angebotenen Alternativ-Sparverträge annehme?

Allgemein gesprochen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Umwandlung des Scala-Sparvertrages in einen der Alternativ-Sparverträge eine einvernehmliche Vertragsänderung darstellt. Die bislang bestehenden Scala-Sparverträge dürften in diesem Zuge somit unwiderruflich aufgelöst werden.

 

2. Kann ich die Umwandlung des Scala-Sparvertrages in einen der Alternativ-Sparverträge anfechten, wenn sich in den nächsten Monaten herausstellen sollte (wie etwa im Rahmen eines Muster-Rechtsstreits), dass der Sparkasse das von ihr behauptete Kündigungsrecht tatsächlich überhaupt nicht zusteht?

Eine solche Anfechtungsmöglichkeit könnte sich etwa aus § 123 Abs. 1 BGB ergeben, wenn der Sparer durch eine arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung der Sparkasse zu der Umwandlung seines Sparvertrages bestimmt worden ist.

Es müsste also die „Androhung“ der Sparkasse, die Scala-Sparverträge nach dem 30.09.2013 zu kündigen, sofern der Sparer bis dahin nicht einen der Alternativ-Sparverträge annimmt, entweder als arglistige Täuschung oder als widerrechtliche Drohung anzusehen sein.

Die in ständiger Rechtsprechung geltenden Anforderungen für beide vorgenannten Tatbestände sind allerdings außerordentlich hoch.

Arglistige Täuschung setzt im Regelfall eine Täuschung über Tatsachen, nicht lediglich über bloße Rechtsauffassungen (wie sie die Frage des Bestehens eines (vermeintlichen) Kündigungsrechts darstellt) voraus.

Eine widerrechtliche Drohung kann beispielsweise angenommen werden, wenn das angedrohte Verhalten strafbar oder sittenwidrig ist. Nicht automatisch ausreichend für die Widerrechtlichkeit einer Drohung ist dagegen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass das angedrohte Verhalten rechtlich unwirksam oder sonst „angreifbar“ gewesen wäre, wie etwa – bezogen auf den vorliegenden Fall -, wenn das von der Sparkasse behauptete Kündigungsrecht, dieser schlicht und einfach nicht zusteht.

Aus anderen Normen ableitbare „Anfechtungsgründe“, wie insbesondere Treu und Glauben oder Sittenwidrigkeit, stellen an den Anfechtenden mindestens gleichermaßen hohe Anforderungen wie vorstehend erläutert.

Empfehlung an Scala-Kontoinhaber: Aus den vorgenannten Gründen wird dringend davon abgeraten, die Alternativ-Sparverträge der Sparkasse nun zunächst anzunehmen, und dabei (insgeheim) die Absicht zu verfolgen, die damit verbundene Auflösung des bislang bestehenden Scala-Sparvertrages anzufechten, sobald sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die angedrohte Kündigung unwirksam gewesen wäre. Ein solches Vorgehen wäre zumindest mit erheblichen Risiken bzw. Rechtsunsicherheiten verbunden. Anderslautende Äußerungen, die – aus verschiedenen Quellen stammend – derzeit in den Medien kursieren (so z.B. Südwest Presse Ulm vom 25.09.2013, S. 15), sind nach diesseitiger Auffassung grob unzutreffend.

 

3. Wonach soll ich entscheiden, ob ich einen der Alternativ-Sparverträge annehme oder es auf eine Kündigung ankommen lasse?

Im Wesentlichen ist dies eine wirtschaftliche Entscheidung („Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach“), bei der abzuwägen ist zwischen den Vorteilen des bestehenden Scala-Vertrages, den Möglichkeiten, die die Alternativ-Sparverträge bieten, und den (Prozess)Risiken bei einem Vorgehen gegen eine mögliche Kündigung. Was Letztere anbelangt, sprechen nach diesseitiger Einschätzung die besseren Argumente dafür, dass eine Kündigung der Scala-Sparverträge durch die Sparkasse nicht wirksam möglich ist, mithin die Obsiegenschancen in einem darauf gerichteten Rechtsstreit für die Scala-Kontoinhaber größer sind, als die Gefahr zu unterliegen.

 

4. Wie könnte die Kündigung des Sparvertrages durch die Sparkasse erfolgen? Was wäre dagegen ggf. zu tun?

Die Kündigung müsste durch einseitige Erklärung der Sparkasse gegenüber jedem Scala-Kontoinhaber persönlich erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass jeder Scala-Kontoinhaber ein entsprechendes Kündigungsschreiben der Sparkasse erhalten würde.

Grundsätzlich ist ein Widerspruch gegen die Kündigung (zunächst) nicht notwendig. Es sind keine förmlichen Fristen zu beachten.

Es ist aber natürlich empfehlenswert, die Sparkasse zeitnah aufzufordern, den Vertrag wie ursprünglich vereinbart, weiterzuführen. Zudem wäre ein gerichtliches Vorgehen gegen die Sparkasse zu erwägen.

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